Kosten der Scheidung sind die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und die Kosten für außergerichtliche Vertretung. Soweit nicht Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, müssen sie von den Parteien bezahlt werden. Für die Höhe der Kosten ist der Verfahrenswert maßgeblich. Dieser bestimmt sich wie folgt:
In einem Scheidungsverfahren fallen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an. Diese bestimmen sich nach dem Verfahrenswert, der nach obigen Kriterien durch das Gericht festgesetzt wird.
Gerichtskosten
Wie hoch die Gerichtskosten sind, bestimmt sich nach dem Verfahrenswert und der gesetzlichen Regelung im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Für das Scheidungsverfahren fallen z.B. zwei Gebühren an. Zwei Gerichtsgebühren aus € 20.000,00 betragen beispielsweise € 810,00.
Die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens sind nach Abschluss der Scheidung von jedem Ehegatten zur Hälfte zu tragen.
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert und dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr zzgl. einer Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer verlangen.
Die Anwaltskosten trägt in der Regel jede Partei selbst. Nur ausnahmsweise ordnet das Gericht eine andere Kostenverteilung an, z.B. dann, wenn ein Ehegatte bei einer Folgesache, z.B. Unterhalt oder Zugewinnausgleich, ganz oder teilweise unterlegen ist.
Beispiel
Die Scheidung erfolgt einvernehmlich. Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht und die Aufteilung des Hausrats müssen nicht geregelt werden. Jeder Ehegatte verfügt über ein auszugleichendes Rentenanrecht. Ein Ehegatte verdient monatlich netto € 5.000,00, der andere € 3.000,00.Der Streitwert beträgt: (€ 5.000 + € 3.000) x 3 = € 24.000,00 zzgl. 2x 10% für den Versorgungsausgleich = € 4.800,00 gesamt: € 28.800,00.
Die Gerichtsgebühren aus diesem Streitwert betragen für beide Parteien gemeinsam: € 952,00.
Die Rechtsanwaltsgebühren betragen
| 1,3 Verfahrensgebühr | 1.316,90 € |
| 1,2 Terminsgebühr | 1.215,60 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
| Summe Netto | 2.552,50 € |
| MwSt. | 484,98 € |
| Summe | 3.037,48 € |
Hinweis: Die Vereinbarung eines Honorars, das unter den gesetzlichen Gebühren liegt, ist bei einem gerichtlichen Verfahren nicht zulassig. Sie ist ist zulässig für außergerichtliche Angelegenheiten.
Bei einem Streitwert von z.B. € 43.000,00 wären die Gerichtskosten für jeden Ehegatten € 597,50 und die Rechtsanwaltskosten bei € 3.805,03.
Wird außergerichtlich eine Vereinbarung erarbeitet, die im Termin lediglich durch das Gericht protokolliert wird, wird durch das Gericht auch für diesen Vergleich ein Wert festgesetzt. Dieser Richtet sich ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei wird der Wert für jeden einzelnen Regelungspunkt getrennt bestimmt. Anschließend wird der Wert der Vereinbarung als Gesamtsumme festgesetzt. z.B. Ehegattenunterhalt (€ 6.000 € - mtl. € 500,00), Zugewinnausgleich (gestritten wird über € 10.000,00) und Nutzung der Wohnung (€ 5.000 €). Insgesamt beträgt der Wert der Einigung dann € 21.000,00. Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich die Einigungsgebühr, die der Rechtsanwalt zusätzlich verlangen kann. In diesem Fall betragen sie ca. € 1.580,00.
Wird der Vertrag nur vom Anwalt einer Partei erarbeitet, was typischerweise bei der einvernehmlichen Scheidung vorkommt, kann die andere Partei sich nur zur gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung im Termin von einem Anwalt vertreten lassen, der im übrigen im Verfahren nicht tätig ist. In der Regel erhält ein Anwalt hierfür ein Pauschalhonorar.
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