Immobilien bei Scheidung

Sind bei einer Scheidung gemeinsame Immobilien vorhanden, stellt sich die Frage, was mit der Immobilie geschehen soll.

Auch wenn der Verkauf der Immobilie bei der Trennung oder Scheidung häufig sinnvoll ist, stellt er nicht die einzige Option dar. Die Trennung oder Scheidung bedeutet keineswegs, dass gemeinsame Immobilien auseinandergesetzt werden müssen.

Wenn Kinder vorhanden sind, ist es oft sinnvoll, diesen das Verbleiben im Haus zu ermöglichen, zumindest bis zum Abschluss der Schulausbildung. Zu diesem Zweck kann ein Ehegatte dem anderen seinen Eigentumsanteil übertragen, vermieten oder zur Nutzung überlassen.

Wenn der Ehegatte, der die Immobilie übernehmen möchte, nicht über die nötigen Geldmittel verfügt, gibt es andere Möglichkeiten, den weichenden Ehegatten auszuzahlen. Hier kommen insbesondere Verrechnungen mit Unterhalts- und/oder Zugewinnausgleichsansprüchen in Betracht oder auch ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in entsprechender Höhe.

Um beurteilen zu können, welche Lösung sinnvoll ist, müssen zunächst die genauen Eigentumsverhältnisse an der Immobilie geklärt sein. Hierzu sollten Sie uns einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen. Maßgeblich sind nämlich ausschließlich die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse. Darauf, was die Ehegatten untereinander – zumeist mündlich – vereinbart haben, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist es aussagekräftig, wenn jemand bei dem Notartermin anwesend war und sogar eine Unterschrift geleistet hat. Oftmals bestehen deshalb völlig falsche Vorstellungen davon, wer Eigentümer einer Immobilie ist.

In einem nächsten Schritt muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Hier können Makler oder Schätzer der finanzierenden Bank eine kostengünstige Alternative zu den deutlich teureren Sachverständigen sein. Wenn ein Sachverständiger eingeschaltet wird, sollte dieser von beiden Ehegatten gemeinsam ausgewählt und beauftragt werden. Anderenfalls entsteht häufig Streit über die Neutralität des Gutachters.

Gemeinsam mit Ihnen werden wir die Möglichkeiten abwägen und Lösungen erarbeiten, die Ihrem Interesse gerecht werden und zu einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis führen.

Sollte eine Einigung nicht möglich sein und widersetzt sich ein Ehegatte dem Verkauf, kann die Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie lediglich im Rahmen einer Teilungsversteigerung durchgeführt werden, für die das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Handelt es sich um die Immobilie, die die Ehegatten während der Ehe gemeinsam bewohnten, ist eine Teilungsversteigerung wegen des besonderen Schutzes der Ehewohnung erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich.

 

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