In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, welcher Zeitpunkt für die Haftung relevant ist, wenn ein Ehegatte im Rahmen der Scheidung dem anderen zum Zugewinnausgleich verpflichtet ist.
Der Antragsgegner hatte bei Zustellung des Scheidungsantrags, also dem Zeitpunkt der für die Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleichs maßgeblich ist, unter anderem ein Aktiendepot mit einem Kurswert von € 21.683,41. Es errechnete sich unter Einbeziehung aller Vermögenswerte ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau von knapp € 20.000,00. Als die Ehe im April 2010 rechtskräftig geschieden und der Zugewinnausgleich damit fällig wurde, hatte sich der Wert des Depots halbiert. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Frau überstieg das noch vorhandene Vermögen. Der Ehemann machte geltend, die Ausgleichsforderung der Ehefrau sei auf das zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung noch vorhandene Vermögen begrenzt.
Nach dem Urteil des BGH ist dies aber nicht der Fall. Der zum Zugewinnausgleich Verpflichtete hafte gemäß § 1384 i.V.m. § 1378 Abs.2 BGB auch dann bis zur Höhe des bei Zustellung des Scheidungsantrags vorhandenen Vermögens (nach Abzug der Verbindlichkeiten), wenn sich dieses bis zur Rechtskraft der Scheidung ohne Verschulden des Ausgleichspflichtigen reduziert.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass die gesetzlichen Regelungen hierzu eindeutig formuliert sind und eine Festlegung der Haftung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht.
Um grob unbilliger Ergebnisse zu vermeiden, die sich aus der schematischen Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben, könne aber ausnahmsweise eine Korrektur nach § 1381 BGB (allgemeine Billigkeitsklausel) in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einrede, die das Gericht nicht von sich aus beachtet, sondern die geltend gemacht werden muss.
Anmerkung: Die Haftungsbeschränkung des § 1384 i.V.m. § 1378 Abs. 2 BGB kann für den Ausgleichsberechtigten auch nachteilig sein, nämlich wenn der rechnerische Zugewinnausgleich (z.B. im Falle negativen Anfangsvermögens des Ausgleichsverpflichteten) höher ist als das Vermögen, das der Ausgleichsverpflichtete bei Zustellung des Scheidungsantrags hat. Erwirbt dann der Ausgleichsverpflichtete bis zur Rechtskraft der Scheidung noch weiteres Vermögen, kommt dies dem Ausgleichsberechtigten nicht mehr zugute.