Der Fall war folgender:
Der Ehemann erwarb Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung. Ein Jahr nach Ehezeitende (Zustellung des Scheidungsantrages) übte er das im Versicherungsvertrag vereinbarte Kapitalwahlrecht aus. Die Rente aus dem im Laufe der Zeit angesparten Kapital wurde damit umgewandelt in eine Einmalzahlung zum Ablauf der Versicherung. Die Ehefrau wandte sich zwecks Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht. Sie scheiterte mit ihrem Anliegen- zuletzt sogar vor dem Bundesgerichtshof (Beschluss v. 18.04.2012, Az. XII ZB 325 /11).
Gründe:
In den Versorgungsausgleich sind nur solche Anrechte einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung dem Versorgungsausgleich unterfallen.
Dies ist bei privaten Rentenversicherungen aber gerade nicht der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird.
Durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts hat sich der Anspruch des Ehemannes auf Zahlung einer Rente in den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kapitalbetrages gewandelt.
Das am 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz ändert an der Rechtslage für private Lebensversicherungen nichts: Weder greift das Gesetz unmittelbar, noch kann die vorliegende Konstellation nach Ausübung des Kapitalwahlrechts unter die im Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehenen Ausnahmen gefasst werden (solche sind eingeräumt für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes und des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) und solche Anrechte wären dann unabhängig von der Leistungsform auszugleichen).
Die Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs stellt sicher, dass der Halbteilungsgrundsatz gewahrt wird.
Leer muss die Ehefrau in der Regel gleichwohl nicht ausgehen: Das gewandelte Anrecht muss nämlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Der BGH hat damit seine vor der Gesetzesänderung ergangene Rechtsprechung bekräftigt (BGH FamRZ 2003, 745).
Inhaber privater Rentenversicherungen sollten also überprüfen, ob die rechtzeitige Ausübung des Kapitalwahlrechts Sinn macht. Dies ist insbesondere dann der Fall , wenn kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird, weil Gütertrennung vereinbart ist, oder wenn der Inhaber der Rentenversicherung auch nach Ausübung des Kapitalwahlrechts keinen Zugewinn hat. Dies gilt sowohl für Zugewinnausgleichspflichtige wie auch Ausgleichsberechtigte.
Die Ausübung des Kapitalwahlrechts kann zu einem unbilligen Ergebnis für den anderen Ehegatten führen. Es empfiehlt sich daher in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung frühzeitig eine faire und ausgewogene Regelung zu erarbeiten.