Düsseldorfer Tabelle 2023

Die Düsseldorfer Tabelle bringt auch für 2023 Erhöhungen des Barbedarfs der Kinder und damit des zu zahlenden Kindesunterhalts mit sich. Unter Berücksichtigung der gestiegenen Inflation fallen die Aufschläge diesmal besonders hoch aus. Allerdings werden auch die Selbstbehalte deutlich angehoben. Das Kindergeld beträgt nun einheitlich 250,00 € pro Monat.

 

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle bildet den finanziellen Bedarf von Kindern ab und ist Maßstab für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben.


Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2023

Die Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023 ist weniger spektakulär als noch 2022, wo die Fortschreibung der Bedarfsbeträge bis zu einem unterhaltrechtlich bereinigten Einkommen des Barunterhaltspflichtigen von 11.000,00 € für Aufsehen sorgte.
Für 2023 ist lediglich auffallend, dass die Erhöhung der Bedarfssätze um 41,00 € bis 118,00 € überdurchschnittlich hoch ausgefallen ist.

Der Mindestbedarf steigt
-    für Kinder unter sechs Jahren von 396,00 € auf 437,00 €
-    für Kinder zwischen sechs und elf Jahren von 455,00 € auf 502,00 € und
-    für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren von 533,00 € auf 588,00 €.

Die Bedarfsbeträge für volljährige Kinder betragen zwischen 628,00 € und 1.256,00 €. Der Bedarf für Volljährige mit einem eigenen Hausstand liegt nun bei mindestens 930,00 €.

Bei der Ermittlung des tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalts ist auf die Bedarfsbeträgt das Kindergeld von nun einheitlich 250,00 € zur Hälfte anzurechnen.

Die Selbstbehalte für die Unterhaltspflichtigen steigen für Nichterwerbstätige von 960,00 € auf 1.120,00 € und für Erwerbstätige von 1.160,00 € auf 1.370,00 €. Liegen die Kosten des Pflichtigen für Unterkuft und Heizung über monatlich 430,00 € bzw. 520,00 €, können die Selbstbehalte entsprechend heraufgesetzt werden.

Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Hat der Unterhaltspflichtige an mehr Personen Unterhalt zu zahlen, erfolgt für jede weitere Person eine Abgruppierung um eine Einkommensgruppe. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten bemisst sich der Kindesunterhalt hingegen nach der nächst höheren Einkommensgruppe.


Jedem Kindesunterhaltspflichtigen muss empfohlen werden, seine aktuelle Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kindesunterhalt in Form eines dynamischen Unterhalts, der den zu zahlenden Kindesunterhalt in Form eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs ausweist (z.B. 128%), festgelegt ist. Denn in diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige von sich aus den ab dem jeweiligen Zeitraum geltenden höheren Unterhalt leisten.
Unterhaltsberechtigte sollten darauf hinwirken, dass die neuen Beträge bezahlt werden.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 finden Sie hier. Am Ende des Dokuments sind die Tabellen mit den vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen abgedruckt. Diese sind nicht mit den auf Seite 1 gelisteten Bedarfssätzen identisch, da bei der Ermittlung der Zahlbeträge das hälftig auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld berücksichtigt werden muss.

Aktualisiert wurden auch die Süddeutschen Leitlinien, die Sie sich hier herunterladen können. Bitte beachten Sie, dass in den Leitlinien nur die Bedarfssätze der Kinder abgedruckt sind. Vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten sind aber die um die Hälfte des Kindergeldes reduzierten Zahlbeträge, wie sie im Anhang der Düsseldorfer Tabelle stehen.



Düsseldorfer Tabelle 2023

Süddeutsche Leitlinien 2023

 

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