Private Renten und betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich oder beim Versorgungsausgleich

Erstellt von Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg, München | | Aktuelle Beiträge

Bei privaten Renten und betrieblichen Altersvorsorgungen stellt sich häufig die Frage, wie sie im Falle einer Scheidung bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden müssen - im Zugewinnausgleich oder im Versorgungsausgleich. Dies hängt maßgeblich davon ab, wie sie ausgestaltet sind, insbesondere, ob ein Wahlrecht existiert. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick geben.


1. Private Lebens- oder Rentenversicherung

Lebensversicherungen fallen mit dem Fortführungswert (Rückkaufswert + Gewinnanteile) zum Stichtag in den Zugewinnausgleich.

Sie fallen allerdings dann nicht in den Zugewinnausgleich sondern in den Versorgungsausgleich, wenn vor dem Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) ein Rentenwahlrecht ausgeübt wird.

Lebensversicherungen können, wenn sie in Rentenversicherungen umgewandelt werden, dann zugleich den Pfändungsschutz genießen, der gesetzlich neu eingeführt wurde.

Die Gläubiger können dann das Rentenstammrecht nicht mehr pfänden.  Eine Pfändung kann dann im Rentenalter erfolgen, wenn die Rente entsprechen hoch ist, wobei den Betroffenen immer der Freibetrag verbleibt.
2. Umwandlung der privaten Rentenversicherung in eine Kapitallebensversicherung

Nur ausnahmsweise ist das Kapitalwahlrecht bei einem Rentenversicherungsvertrag ausgeschlossen. In aller Regel ist vertraglich ein solches Kapitalwahlrecht vorgesehen.

Wird das Kapitalwahlrecht vor Rechtskraft der Scheidung ausgeübt, so fällt diese Versicherung nicht mehr in den Versorgungsausgleich (BGH Fam RZ 2003, 664).

Das Kapitalwahlrecht muss also nicht schon bis zur Einreichung der Scheidung ausgeübt werden. Vielmehr hat der Ausgleichspflichtige damit Zeit und kann ggf. während der Scheidung noch abklären, welche Gestaltung für ihn die bessere ist.

Dies ist in den Fällen der Fall, wenn der Inhaber dieser Rentenversicherung nicht zugewinnausgleichspflichtig ist, da z.B, Gütertrennung vereinbart ist oder er sich sonst kein Zugewinnausgleich ergibt.

3. Betriebliche Altersversorgung

In der Vergangenheit war die betriebliche Altersversorgung auch bei den Großfirmen stets so geregelt, dass der Arbeitnehmer im Rentenalter nur den Anspruch auf eine Betriebsrente hatte.

Neuerdings ist bei einigen größeren Firmen die betriebliche Altersversorgung umgestellt. Dies gilt insbesondere für die Firma Siemens, aber auch für Infineon und EADS, soweit uns dies bekannt geworden ist.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Rentenalter eine Kapitalzahlung verlangen kann oder eine Rente. Damit fällt der Wert der Betriebsrente, der sog. Kapitalstock zum Ende der Ehezeit in den Zugewinnausgleich.

Um diese unerwünschte Konsequenz zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung zu regeln, dass der Ausgleich auf jeden Fall ins Rentenalter verschoben wird, in dem entweder der Ehezeitanteil der Rente, falls die Rente gewählt wird, oder der Ehezeitanteil des Kapitals, falls die Kapitalauszahlung gewählt wird, ausgeglichen werden.

An dieser Stelle weisen auch auf die Möglichkeit hin, den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung durch eine Abfindungsvereinbarung zu regeln. Dann behält der Ausgleichspflichtige seine volle Betriebsrente.

Die Bezahlung der Abfindung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Jahr der Zahlung als Werbungskosten in vollem Umfang absetzen, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führen kann.

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