Dies gilt auch dann, so der BGH, wenn der neue Ehegatte aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Nachrangigkeit keinen Unterhalt mehr beanspruchen kann. Der BGH begründet das damit, dass eine unterschiedliche Behandlung erst- und zweitehelicher Kinder nicht zu rechtfertigen ist.
Im entschiedenen Fall ging es um die Unterhaltspflicht einer geschiedenen und wiederverheirateten Frau, die aus beiden Ehen jeweils zwei minderjährige Kinder hatte.
Dagegen partizipiert die geschiedene Ehefrau nicht an diesen Vorteilen.