Bundesgerichtshof: Splittingvorteil aus zweiter Ehe auch für Kinder aus erster Ehe

Erstellt von Rechtsanwalt Alexander Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seinem Urteil vom 2.6.2010 (Az. XII ZR 160/08) seine bisherige Rechtsprechung: Der steuerliche (Splitting-) Vorteil, den der barunterhaltspflichtige Elternteil nach einer Scheidung durch Wiederheirat mit einem neuen Partner erlangt, ist in vollem Umfang seinem unterhaltspflichtigen Nettoeinkommen zuzurechnen, das dann wiederum Grundlage für die Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts ist.


Dies gilt auch dann, so der BGH, wenn der neue Ehegatte aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Nachrangigkeit keinen Unterhalt mehr beanspruchen kann. Der BGH begründet das damit, dass eine unterschiedliche Behandlung erst- und zweitehelicher Kinder nicht zu rechtfertigen ist.

Im entschiedenen Fall ging es um die Unterhaltspflicht einer geschiedenen und wiederverheirateten Frau, die aus beiden Ehen jeweils zwei minderjährige Kinder hatte.

Dagegen partizipiert die geschiedene Ehefrau nicht an diesen Vorteilen.

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