Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach der Gesetzgeber für Kinder ab 3 Jahren den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben habe und kein Raum mehr für ein Altersphasenmodell sei.
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aufgehoben und die Sache zurück verwiesen.
Danach muss das Kammergericht folgendes prüfen und seiner Entscheidung zugrundelegen:
In dem Umfang, in dem das Kind nach dem 3. Geburtstag eine kindgerechte Einrichtung besucht oder besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Den Unterhaltsberechtigten trifft also die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang weiterer persönlicher Betreuungsbedarf gegeben ist.
Das Kammergericht hatte es abgelehnt, dass bei einem 3-jährigen Kind noch eine vollzeitige Betreuung in Frage kommen könnte.
Diese neue Entscheidung des BGH ist bereits auf Kritik gestoßen. Ob sie auf Dauer gegen die anderslautende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bestand haben wird, muss sich zeigen.
Des weiteren hatte der BGH indiziert:
Ein ernsthaftes und verlässliches Angebot des anderen Elternteils die Betreuung zu übernehmen kann grundsätzlich nicht abgelehnt werden.
Dies bedeutet, dass die unterhaltspflichtigen Väter solche Angebote machen werden, wonach sie selbst im verstärkten Umfang an der Betreuung mitwirken, damit die Mutter ganztags arbeiten kann (und muss).