Der Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 09.02.2011, Az: XII ZR 40/09) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann war Zahnarzt und betrieb gemeinsam mit einem Kollegen eine Praxis. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs war zu ermitteln, welchen Vermögenszuwachs der Ehemann während der Scheidung erzielt hatte. In dem Fall kam es maßgeblich darauf an, wie groß das Endvermögen des Ehemannes war und insbesondere, welchen Wert sein Praxisanteil hatte.
Das Amtsgericht hatte den über den Substanzwert des Praxisanteils hinausgehenden immateriellen Wert in dessen Endvermögen unter Berufung auf das Doppelverwertungsverbot (die Praxis als Grundlage des Einkommens und als Vermögenswert) nicht berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht war anderer Ansicht und stellte die Praxis als Vermögenswert ein.
Der BGH bestätigte die Auffassung des OLG. Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist ein Vermögenswert, der sich aus immateriellen Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstiger Standort, Art und Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und ähnlichen Faktoren zusammensetzt, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Weil der Käufer einer Praxis die Chance erhält, auf diesem Bestand aufzubauen, kommt dem Goodwill regelmäßig ein Marktwert zu. Nicht zu berücksichtigen ist aber der auf den Praxisinhaber bezogene Wert, der auf dessen persönlichem Einsatz und seinem unternehmerischen Geschick beruht.
Wird der nach den individuellen Verhältnissen korrekt gerechtfertigte Unternehmerlohn bei der Ermittlung des Wertes der Praxis in Abzug gebracht, ist eine Doppelverwertung im Unterhalt (als Einkommen) und Güterrecht (als Vermögen) ausgeschlossen. Für den Unterhalt ist nur das Einkommen, der Unternehmerlohn, maßgeblich, nicht aber der Vermögensstamm, der sich im Falle einer freiberuflichen Praxis aus Substanzwert und Goodwill zusammensetzt. Für den Zugewinnausgleich kommt es hingegen nur auf den Vermögensstamm an.