Unterhalt und zusätzliche Altersvorsorge: OLG München mit Verschärfung der Anforderungen an den Einkommensabzug

Erstellt von Rechtsanwalt Alexander von Luxburg |

Wer Unterhalt zahlt, darf grundsätzlich Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens in Abzug bringen. Da-mit soll verhindert werden, dass die Zahlung von Unterhalt zulasten der eigenen Altersabsicherung geht. Doch welche Form der Altersvorsorge wird anerkannt?

Mit einem Hinweisbeschluss vom 8. Oktober 2024 (Az. 16 UF 324/24 e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen erheblich verschärft. Nach Auffassung des Gerichts genügt es insbesondere nicht mehr, Geld lediglich auf einem Tagesgeldkonto anzusparen. Nach den vom Gericht angelegten Maßstäben wäre jedoch auch eine Vielzahl weiterer gängiger Vorsorgeformen nicht mehr berücksichtigungsfähig.

 

 

Zusätzliche Altersvorsorge mindert grundsätzlich das unterhaltsrelevante Einkommen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören angemessene Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge grundsätzlich zu den abzugsfähigen Positionen bei der Berechnung des Unterhalts.
Hintergrund ist: die eigene Absicherung des Lebensstandards im Alter hat grundsätzlich Vorrang vor der Unterhaltsverpflichtung. Deshalb dürfen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch angemessene private Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Als Richtwert hat der Bundesgerichtshof seit vielen Jahren Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 23% (einschließlich der Zahlungen in gesetzliche Versorgungssysteme) des Bruttoeinkommens anerkannt.
Dabei hat der Bundesgerichtshof es grundsätzlich freigestellt, in welcher Form die Altersvorsorge erfolgt. Eine faktische Zweckbindung der Anlage oder eine eingeschränkte Verfügbarkeit des Vermögens in der Ansparphase hat der Bundesgerichtshof bisher nicht verlangt. Erforderlich ist jedoch stets, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet werden.
In der Praxis wurden insbesondere Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, Fondssparpläne, Aufwendungen für eine Immobilienfinanzierung und eben auch regelmäßige Anlage in Sparvermögen, jedenfalls wenn ihnen eine gewisse Verbindlichkeit z.B. im Rahmen eines Sparplans zukam, als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt.

 

 

Die Entscheidung des OLG München: Tagesgeld reicht nicht aus

Der vom Oberlandesgericht München entschiedene Fall betraf einen Unterhaltspflichtigen, der monatlich rund 1.400 Euro auf ein Tagesgeldkonto überwies und diese Einzahlungen als zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd berücksichtigt wissen wollte. Das Gericht lehnte dies ab.
Nach Auffassung des Senats stellt ein frei verfügbares Tagesgeldkonto keine ausreichende Altersvorsorge dar. Zwar könne der Kontoinhaber subjektiv beabsichtigen, das Geld ausschließlich für den Ruhestand anzusparen. Entscheidend sei jedoch, dass jederzeit auf das Guthaben zugegriffen werden könne. Gerade diese uneingeschränkte Verfügbarkeit spreche gegen eine hinreichende Zweckbindung als Altersvorsorge

 

 

Neue Anforderungen an die zusätzliche Altersvorsorge

Bemerkenswert ist weniger das Ergebnis der Entscheidung, sondern der angelegte Maßstab.
Das OLG München verlangt, dass die Vermögensanlage objektiv der Altersvorsorge dient. Nach Auffassung des Gerichts muss die Anlageform darauf ausgelegt sein, dass das angesparte Vermögen tatsächlich bis zum Renteneintritt erhalten bleibt.
Damit rückt erstmals die Zweckbindung der Anlageform in den Mittelpunkt. Nicht jede Form der Vermögensbildung genügt danach den Anforderungen an eine zusätzliche Altersvorsorge im Unterhaltsrecht.
Während dies für sich genommen unter dem Aspekt des Missbrauchsschutzes sogar zu begrüßen wäre, schränkte das Gericht die möglichen Anlageformen noch weiter ein und zieht Parallelen zu den Anforderungen beim Altersvorsorgeunterhalt.
Demnach sollen nur Anlagen als zusätzliche Altersvorsorge beim Unterhalt berücksichtigt werden können, die nach ihrer Zweckbindung erst zeitnah zum Erreichen der für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Altersgrenze zur Auszahlung kommen. Genannt werden insbesondere nach § 82 EStG förderungsfähige Produkte (Riester-Verträge) und Tilgungsleistungen auf Immobiliendarlehen.

 

 

Praktische Bedeutung für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte

Die Entscheidung kann insbesondere bei Besserverdienenden über der Beitragsbemessungsgrenze erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung des Unterhalts haben.
Zwar steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im klaren Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dem war sich aber das OLG München aber bewusst. Wer im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts München in Auseinandersetzungen über den Unterhalt verwickelt ist und seine zusätzliche Altersvorsorge über frei verfügbare Sparformen (insbesondere Geldsparverträge, Fonds- und Aktiensparpläne) aufbaut, muss deshalb künftig damit rechnen, dass diese Form der Altersvorsorge nicht mehr einkommensmindernd anerkannt wird.

 

 

Fazit und Bewertung

Die Entscheidung des OLG München markiert eine mögliche Wende im Hinblick auf die unterhaltsrechtlich anzuerkennende Altersvorsorge. Während der Bundesgerichtshof den Beteiligten bei der Wahl des Altersvorsorgeproduktes weitgehend freie Hand lässt, fordert das Oberlandesgericht München eine objektive Zweckbindung mit einer zugunsten der Absicherung im Alter beschränkten Verfügbarkeit während der Ansparphase.

Einerseits ist eine restriktivere Akzeptanz der bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Altersvorsorgemöglichkeiten durchaus begrüßenswert, da bei losen Einzahlungsformen ein erhebliches Missbrauchspotential besteht, was auch die Praxis immer wieder zeigt.
Andererseits sind die Einschränkungen nach unserer Auffassung zu weitgehend. Gerade die nach § 82 EStG förderungsfähigen Produkte in Form von Riester-Verträgen haben sich als völlig unrentabel erwiesen. Wegen der weiter auseinanderdriftenden Rentenlücke hält die Regierung die Bürger an, vermehrt in renditestarke Anlageformen wie Aktien und Fonds zu investieren. ETF-Sparpläne sind in aller Munde.
Dass diese Anlageformen dann wegen der theoretischen jederzeitigen Verfügbarkeit unterhaltsrechtlich nicht als Altersvorsorge akzeptiert werden sollen, erscheint angesichts dessen nicht sachgerecht. Schließlich können auch die vom Oberlandesgericht ausdrücklich gebilligten Immobilienfinanzierungen durch Verkauf der Objekte zu freiem Kapital führen. Selbiges gilt für Lebens- und Rentenversicherungen.
Richtigerweise sollte deshalb weiterhin jede Form der Altersvorsorge anzuerkennen sein, sofern sie für den Aufbau einer Versorgung im Alter subjektiv bestimmt, objektiv geeignet ist und eine bestimmte Verbindlichkeit (z.B. durch eine vertragliche Ausgestaltung) aufweist.

Ob sich die Auffassung des Oberlandesgerichts München durchsetzt, bleibt abzuwarten.

 

 

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