Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang - die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Erstellt von Rechtsanwalt Alexander von Luxburg |

Der Bundesgerichtshof hält in der aktuellen Entscheidung vom 15.4.2026 (Az.: XII ZB 415/25) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach auch bei einem erheblich erweiterten Umgang keine quotenmäßige Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt, sondern lediglich eine Abstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen ist. Gegebenenfalls kann zusätzlich ein Abschlag von bis zu 15% vorgenommen werden.

 

 

Bisherige Ansätze für den Kindesunterhalt bei einem erweiterten Umgang (asymmetrisches Wechselmodell)

 

Für den Kindesunterhalt bei einer ausgeweiteten Betreuung (asymmetrisches Wechselmodell) waren in jüngster Vergangenheit verschiedene Berechnungsansätze vertreten worden (vgl. hierzu unseren früheren Beitrag).

 

 

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kindesunterhalt bei einem erweiterten Umgang (asymmetrisches Wechselmodell)

 

Der Bundesgerichthof hat nun in seiner Entscheidung vom 15.04.2026 (Az.: XII ZB 415/25) sämtlichen alternativen Berechnungsmodellen eine Absage erteilt und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach selbst bei einem erheblich erweiterten Umgang, der den Umfang einer Mitbetreuung erreicht, lediglich die Herabstufung um eine oder mehrere Gruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgen kann. Dadurch soll dem Betreuungsmehraufwand des Unterhaltspflichtigen Rechnung getragen werden.
Gegebenenfalls kommt ein Abschlag von typischerweise 10% und maximal 15% für Aufwendungen hinzu, die sich der Hauptbetreuende für das Kind aufgrund der ausgedehnten Zeiten des Umgangs erspart.
Um wie viele Gruppen abzustufen ist und welcher Abschlag vorzunehmen ist, stellt der Bundesgerichtshof in das Ermessen des jeweiligen Richters. Dieser kann die Ersparnisse im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermitteln. Dafür müssen aber hinreichende tatsächliche Grundlagen vorgetragen werden.
Von einem erweiterten Umgang, der Anlass zu einer pauschalierten Berücksichtigung von (Mehr-)Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils gibt, soll überhaupt erst bei vier Übernachtungskontakten innerhalb eines Zweiwochenzeitraums auszugehen sein, was unter Berücksichtigung des üblichen hälftigen Ferienumgangs einer Mitbetreuungsquote von 30% entspricht.
Ein Abschlag von 15% soll erst dann angezeigt sein, wenn sich die Umgangskontakte stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern. In den übrigen Fällen soll hingegen ein Pauschalabzug von 10% angemessen sein.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung in erster Linie mit der bestehenden Gesetzeslage: Die die Verteilung der Unterhaltspflichten regelnde Vorschrift des § 1606 BGB stellt in seinem Abs. 3 S. 2 den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Darüber hinaus würden für das „Massenphänomen“ Kindesunterhalt möglichst einfache, praxistaugliche Berechnungsregeln benötigt werden.

Klargestellt wurde dann aber auch, dass sämtlicher Barbedarf der Kinder dann von dem Hauptbetreuenden aus dem geleisteten Kindesunterhalt zu zahlen ist. Diese Frage wurde in den Berechnungsansätzen der Literatur gerade nicht beantwortet.

 

Die Vertretungsbefungnis bei einem echten Wechselmodell

 

Hinzuweisen ist ferner auf die in dieser Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfolgte Bestätigung, dass bei einem echten Wechselmodell ein Elternteil während des Bestehens der Ehe nicht berechtigt ist, den Unterhalt für das Kind geltend zu machen. Vielmehr ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen oder ein Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit erforderlich. Dies verkompliziert und verzögert die Verfahren. Hier wäre es an der Zeit gewesen, eine pragmatische Lösung zu finden. Insoweit ist nun ebenfalls der Gesetzgeber gefordert.
In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof es bei nicht (mehr) miteinander verheiratete Eltern hingegen für zulässig erachtet, dass selbst bei einem paritätischen Wechselmodell jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen geltend machen kann, ohne dass es des Umwegs über einen Ergänzungspfleger oder die vorherige Übertragung der Alleinentscheidungskompetenz bedarf.
 

 

Fazit zum Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang (asymmetrisches Wechselmodell)

 

Auch wenn die Entscheidung für die Elternteile, die sich der elterlichen Verantwortung stellen und einen wesentlichen (wenn auch nicht gleichwertigen) Anteil an der Betreuung ihrer Kinder leisten möchten, eine Enttäuschung darstellt, muss man – jedenfalls im Falle einer streitigen Auseinandersetzung – mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs leben. Dies jedenfalls so lange, bis der Gesetzgeber tätig wird.
Der Vorteil des vom Bundesgerichtshof weiterhin vertretenen Ansatzes liegt vor allem in der klaren Regelung, dass der übrige (Bar-)Bedarf der Kinder von dem Hauptbetreuenden aus dem bezahlten Kindesunterhalt zu decken ist.

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