Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung oder Trennung

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, bei der Scheidung das Vermögen zu regeln auseinanderzusetzen. Es kann aber vorteilhaft sein, Vermögen nach der Scheidung noch eine gewisse Zeit im gemeinsamen Eigentum zu belassen, um z.B. Steuernachteile zu vermeiden oder den Kindern den Verbleib im Familienheim zu ermöglichen.
Hierbei unterstützen wir unsere Mandanten mit unserer jahrelangen Erfahrung bei der vertraglichen Gestaltung einer Vermögensauseinandersetzung.
Unser Anliegen ist es, Vermögenswerte zu erhalten und finanzielle Nachteile unserer Mandanten zu vermeiden. Dies kann häufig durch eine sorgsam ausgearbeitete Scheidungsfolgenvereinbarung erreicht werden.

Gemeinsames Vermögen besteht regelmäßig in Form gemeinsamer Konten, Depots, Bausparverträgen oder – im häufigsten Fall – Immobilien.


1. Gemeinsame Konten bei Trennung und Scheidung

Grundsätzlich steht das sich auf gemeinsamen Konten befindende Guthaben beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. Dieser Halbteilungsgrundsatz gilt dann nicht, wenn etwas anderes bestimmt ist. Dazu bedarf es aber besonderer Umstände. Allein die Tatsache, dass das Guthaben überwiegend von einem Ehegatten stammt, ändert an der hälftigen Berechtigung nichts.
Wir empfehlen, gemeinsame Konten möglichst umgehend nach der Trennung aufzulösen, um einen Missbrauch oder eine aufwändige spätere Abrechnung über die nach der Trennung erfolgten Verfügungen zu vermeiden.


2. Gemeinsames Depot bei Trennung und Scheidung

Sind die Ehegatten gemeinsam Inhaber eines Wertpapierdepots, bedeutet dies anders als bei einem Konto nicht automatisch, dass sie auch zu gleichen Teilen Eigentümer der Wertpapiere sind.
Hier kommt es vielmehr darauf an, wer Eigentümer der Wertpapiere werden sollte. Dies muss anhand der Umstände ermittelt werden, z.B. wer die Wertpapiere bezahlt hat, wer sie ausgesucht hat, wer den Auftrag zum Erwerb erteilt hat, auf wessen Rechnung Erträge und Verluste verbucht wurden etc.
Erst wenn sich auch daraus keine eindeutige Zuordnung ergibt, ist anzunehmen, dass sie den Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen.

Befinden sich die Wertpapiere demnach im gemeinsamen Eigentum, gibt es verschiedene Optionen der Auseinandersetzung.
Sofern der Markt günstig ist, kann der Bestand insgesamt verkauft und der Erlös hälftig geteilt werden.
Möchte nur ein Ehegatte die Wertpapiere verkaufen, ist an einen Verkauf der jeweiligen hälftigen Stückzahlen zu denken. Sofern die Bank dies zulässt, kann das Depot dann von dem anderen Ehegatten allein fortgeführt werden. Ist dies nicht möglich, müssen die verbleibenden Wertpapiere auf ein allein auf den anderen Ehegatten lautendes Depot übertragen und das gemeinsame Depot aufgelöst werden.
Schließlich ist es auch möglich, die hälftigen Stückzahlen auf ein jeweils nur auf einen Ehegatten lautendes Depot zu übertragen und das gemeinsame Depot zu schließen.
Bei alledem sind stets die steuerlichen Aspekte zu beachten. Insbesondere ist daran zu denken, dass die Spekulationssteuer anfällt, wenn ein Ehegatte das Depot oder Teile davon überträgt, um damit etwas abzugelten bzw. zu bezahlen, z.B. die Zugewinnausgleichsforderung oder Unterhaltsansprüche.


3. gemeinsame Immobilien bei Trennung und Scheidung

Sind bei einer Trennung oder Scheidung Immobilien vorhanden, sind zunächst die Eigentumsverhältnisse zu klären. Diese ergeben sich aus der Eintragung im Grundbuch.

Gerade bei gemeinsamen Immobilien bietet es sich an, genau zu überlegen, ob ein Verkauf im Rahmen der Scheidung tatsächlich sinnvoll ist. Zwingend ist die Auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung nämlich nicht.
Für derartige Überlegungen können eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielen, z.B. die Marktsituation, der Marktausblick, die Vermeidung der Abgeltungssteuer, Erhalt des Umfeldes für die Kinder.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die bei einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten bestehende Steuervorteil im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nur gilt, solange die Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung erfolgt. Möchte ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen erst längere Zeit nach der Scheidung erwerben, lässt sich der Anfall der Grunderwerbsteuer nicht mehr vermeiden.


4. Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung und Zugewinnausgleich

Die Themen Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich bei der Scheidung sind unterschiedliche rechtliche Fragestellungen.
Bei der Vermögensauseinandersetzung geht es darum, welcher Ehegatte zu welchem Anteil Eigentümer des Vermögens ist und wie die Auflösung der bestehenden Eigentümergemeinschaft erfolgt.

Der Zugewinnausgleich hingegen regelt den zu zahlenden Ausgleich für die bei den Ehegatten während der Ehe eingetretenen Vermögensmehrung.
Die Eigentumsverhältnisse sind als Vorfrage zu klären und der Vermögensgegenstand ist sodann mit dem Wert des Anteils in die Zugewinnausgleichsbilanzen einzustellen.

Steht der zu zahlende Zugewinnausgleichsanspruch fest, kann dieser dann allerdings durchaus im Rahmen einer Vereinbarung mit Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung verknüpft werden, z.B. indem der Zugewinnausgleich durch die Übernahme des Miteigentumsanteils an einer Immobilie erfüllt wird. Wie oben dargestellt kann ein solcher Vorgang jedoch der Steuer unterliegen!

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