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Düsseldorfer Tabelle 2015

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Düsseldorfer Tabelle 2015: Anpassung der Selbstbehalte, aber keine Erhöhung des Kindesunterhalts.

Ab dem 01.01.2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle.

Diese bringt zum Leidwesen unterhaltsberechtigter Kinder und des betreuenden Elternteils keine Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge mit sich.

Aufgrund der Anhebung des Regelsatzes der Grundsicherung wurden jedoch die Selbstbehalte angepasst. Den Unterhaltspflichtigen muss damit künftig mehr von ihrem Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. In der Konsequenz reduziert sich bei beengten finanziellen Verhältnissen der Unterhalt für die Berechtigen.

Gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern wurden die Selbstbehalte um 80,00 € auf 880,00 € (beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen) bzw. 1.080,00 € (beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen) angehoben.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern steigt von 1.200,00 € auf 1.300,00 €.

Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Berechtigten müssen dem Verpflichteten in Zukunft wenigstens 1.200,00 € verbleiben, statt bisher 1.100,00 €. Dieser Selbstbehalt gilt auch gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes.

Demjenigen, der eigenen Eltern unterhaltspflichtig ist, müssen ab dem 01.01.2015 monatlich mindestens 1.800,00 € verbleiben, zuzüglich der Hälfte (bei Vorteilen aus Zusammenleben 45%) eines darüber hinausgehenden Einkommens.

 

Selbstbehalte können sich erhöhen, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die dafür vorgesehenen Beträge überschreiten.

 

Bitte beachten Sie:
Bei den in der Düsseldorfer Tabelle unter A genannten Beträgen handelt es sich nicht um den zu zahlenden Kindesunterhalt! Auf die dort genannten Beträge ist nämlich das Kindergeld hälftig anzurechnen. Die tatsächlich zu leistenden Unterhaltsbeträge finden Sie im Anhang auf S. 6.

 

Die ab dem 01.01.2015 geltende Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

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