Auswirkungen durch das Steuervereinfachungsgesetzt 2011

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Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) wirkt sich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in einigen wichtigen Punkten auf die Möglichkeiten einer steuerlichen Veranlagung von Ehegatten aus.

Dieser Beitrag soll über die wichtigsten Neuerungen informieren.


1. Veranlagungsmöglichkeiten

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 besteht für Verheiratete die Möglichkeit einer getrennten Veranlagung nicht mehr. Ehegatten können nurmehr zwischen der gemeinsamen Veranlagung (mit Splittingtarif) oder der Einzelveranlagung (mit Grundtarif) wählen. Die gemeinsame Veranlagung ist in der Gesamtbetrachtung in der Regel steuerlich deutlich günstiger, als eine Einzelveranlagung.
Bei der Einzelveranlagung werden – wie auch bei der bisher möglichen getrennten Veranlagung - jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehegatte bei deren Erzielung mitgewirkt hat.
Im Gegensatz zur getrennten Veranlagung können bei der Einzelveranlagung bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nicht zur Optimierung der Steuer zwischen den Ehegatten frei aufgeteilt werden. Diese Ausgaben sind vielmehr demjenigen Ehegatten zuzuordnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich tatsächlich getragen hat (Prinzip der Individualbesteuerung). Eine pauschale hälftige Aufteilung durch einen übereinstimmenden Antrag in der Steuererklärung bleibt jedoch aus Vereinfachungsgründen möglich, § 26a Abs. 2 S. 2 EStG.
Bei der getrennten Veranlagung bestimmte sich die zumutbare Belastung nach dem Gesamteinkommen beider Ehegatten. Vom Veranlagungszeitraum 2013 an ist für die Ermittlung der zumutbaren Belastung nur der Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten maßgeblich.

 
2. Wahlrecht

Familienrechtlich von größerer Bedeutung ist die Neuerung, wonach künftig eine einmal getroffene Veranlagungsart für den betreffenden Veranlagungszeitraum nur noch unter erschwerten Umständen abgeändert werden kann.

Die Wahl der Veranlagung für den betreffenden Veranlagungszeitraum erfolgt durch Angabe in der Steuererklärung (vgl. § 26 Abs. 2 S.3 EStG). Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn ein Ehegatte die Einzelveranlagung wählt (vgl. § 26 Abs. 2 S.1 EStG). Eine gemeinsame Veranlagung erfolgt, wenn beide dies beantragen oder keine oder keine wirksame Wahl erfolgt (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 EStG).
Bisher konnten die Ehegatten diese Wahl bis zur Bestandskraft beider Steuerbescheide beliebig oft ändern.

Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geltender Rechtslage ist ein Ehegatte, wenn er sich für eine Veranlagung entschieden hat und der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist, hieran für den Veranlagungszeitraum grundsätzlich gebunden.
Eine Änderung der Veranlagungsart nach Unanfechtbarkeit kommt nur in Betracht, wenn

  • ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird;
  • dem Finanzamt die Änderung der Veranlagungsart bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- bzw. Berichtigungsbescheides mitgeteilt wird und
  • aufgrund der Änderung der Veranlagungsart die Einkommensteuer der Ehegatten insgesamt niedriger ausfällt.


Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Durch diese Rechtsänderung entsteht Konfliktpotential, da eine nicht mit dem anderen Ehegatten einvernehmlich vorgenommene Wahl der Veranlagungsart kaum mehr rückgängig gemacht werden kann.

Wird ersichtlich, dass ein Ehegatte die Einzelveranlagung wählen möchte, obwohl noch eine gemeinsame Veranlagung möglich und unter familienrechtlichen Gesichtspunkten zur Erhöhung des insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommens geboten ist, sollten möglichst schnell juristische Schritte unternommen werden.

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