Kindesunterhalt minderjähriger Kinder bei erweitertem Umgang

Der Kindesunterhalt bei einem erweiterten Umgang (asymmetrischen Wechselmodell, auch ungleiches oder imparitätisches Wechselmodell genannt) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Noch im Jahr 2026 ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage zu erwarten, wie der Kindesunterhalt bei einem asymmetrischen Wechselmodell berechnet wird.

 

 

Das asymmetrischen Wechselmodell und dessen Abgrenzung zu anderen Betreuungsmodellen


In unserer modernen Gesellschaft wird die Betreuung gemeinsamer Kinder auch nach einer Trennung oder Scheidung vielfach von beiden Eltern anteilig geleistet.
Neben dem klassische Residenzmodell, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt weit überwiegend bei einem Elternteil haben und der andere lediglich Umgang ausübt, wird zunehmend durch das echte Wechselmodell oder das sogenannte asymmetrische Wechselmodell (bzw. nichtparitätische Wechselmodell) gelebt.
Während das echte Wechselmodell durch einen annähernd gleichen Anteil der Betreuung gekennzeichnet ist, liegen bei einem asymmetrischen Wechselmodell eindeutig feststellbare, wenn auch nicht besonders große Unterschiede bei den Betreuungsanteilen vor. Für die Einordnung spielt neben dem reinen Zeitanteil auch die Übernahme der Verantwortung für die Kinder im Alltag (z. B. Organisation, Arztbesuche, schulische Belange) eine Rolle.
Wo jeweils die Grenze zu ziehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bisher muss regelmäßig zumindest ein Betreuungsanteil von 30% erreicht werden, damit man den Bereich des Residenzmodells verlässt und eine Reduzierung des nach diesem Modell zu zahlenden Kindesunterhalts in Betracht kommt.
Unterschiedlich gesehen wird auch die Ermittlung der Betreuungsanteile. Während eine stundenweise Betrachtung am genauesten wäre, birgt sie hohes Konfliktpotential. Manche erachten deshalb allein die Anzahl der Übernachtungen für maßgeblich.

 

Berechnung des Kindesunterhalts in den verschiedenen Betreuungsmodellen


Die Unterscheidung der Betreuungsmodelle – Residenzmodell, Wechselmodell, asymmetrisches Wechselmodell - ist deshalb von Bedeutung, da sich je nach Modell der Unterhalt für das Kind anders berechnet. 

  • Bei einem klassischen Residenzmodell zahlt derjenige, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, den vollen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle;
  • Bei einem echten Wechselmodell kommen beide Eltern für den Kindesunterhalt anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen auf;
  • Für das asymmetrische Wechselmodell hat der Bundesgerichtshof bisher je nach Einzelfall eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle für angemessen erachtet sowie unter Umständen zusätzlich einen gewissen Abschlag, soweit sich der Hauptbetreuende durch den ausgedehnten Umgang eigene Aufwendungen erspart. 



Berechnung des Kindesunterhalts im asymmetrischen Wechselmodell 


Eine einheitliche Linie bei der Berechnung des Kindesunterhalts im asymmetrischen Wechselmodell hat sich noch nicht herausgebildet.
Im Zuge einer vom Gesetzgeber initiierten Modernisierung des Kindesunterhalts bei einem erweiterten Umgangsrecht bzw. einem asymmetrischen Wechselmodell werden folgende Ansätze diskutiert:


1. Ansätze der Literatur zum Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell


a)
Ein Ansatz in der Literatur (Rubenbauer/Dose, FamRZ 2022, 1497) geht dahin, das Verhältnis der Betreuungsanteile und das Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkommen – nach Abzug des Selbstbehalts - zu ermitteln und hieraus den Durchschnitt zu bilden. Der sich ergebende Prozentsatz soll dann der zu leistende Anteil am Barbedarf des Kindes sein.
Der Barbedarf des Kindes wird dabei wie beim Wechselmodell zunächst nach dem addierten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Hiervon wird sodann das halbe Kindergeld, das auf die Deckung des Barbedarfs entfällt, abgezogen.

Beispiel:
Barbedarf des Kindes nach dem addierten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Eltern, nach Abzug des halben Kindergeldes: 811,50 €.
Betreuungsanteile: 60% Mutter, 40% Vater
Einkommensverhältnisse (nach Abzug des Selbstbehalts): 30% Mutter, 70% Vater

Berechnung:
Unterhaltsquote Mutter: (40% + 30%) /2 = 35%
Unterhaltsquote Vater: (60% + 70%) /2 = 65%

Haftungsanteil Mutter: 35% von 811,50 € = 284,03 €
Haftungsanteil Vater: 65% von 811,50 € = 527,47 €

In einem letzten Schritt wird die Ausgleichszahlung berechnet, wobei von den jeweiligen Betreuungsanteilen auszugehen ist:

Barunterhaltsbedarf des Kindes bei der Mutter: 60% von 811,50 € =     486,90 €
abzüglich eigener Haftungsanteil Mutter     284,03 €
= Ausgleichszahlung durch Vater:     202,87 €


b)

Ein anderer Vorschlag aus der Literatur (Borth, FamRZ 2023, 405) sieht einen ähnlichen Rechenweg vor, ermittelt jedoch erst den Haftungsanteil am Barunterhalt gemäß den Einkommensverhältnissen in Euro und dann den Bedarf entsprechend den Betreuungsanteilen in Euro. In einem dritten Schritt werden die Anteile am Barunterhalt in Relation zu den Betreuungsanteilen festgestellt und anschließend verrechnet.

Bezogen auf das obige Beispiel wird wie folgt gerechnet:

Barbedarf des Kindes nach Abzug des halben Kindergeldes (wie oben): 811,50 €

Anteil Mutter nach Einkommensverhältnissen (30%) = 243,45 €
Anteil Vater nach Einkommensverhältnissen (70%) = 568,05 €

Barunterhaltsbedarf des Kindes bei Mutter: 60% von 811,50 € = 486,90 €
Barunterhaltsbedarf des Kindes bei Vater: 40% von 811,50 € = 324,60 €

Anteiliger Barunterhalt während Betreuung durch Mutter:
Anteil Mutter: 30% von 486,90 € = 146,07 €
Anteil Vater: 70% von 486,90 € = 340,83 €

Anteiliger Barunterhalt während Betreuung durch Vater:
Anteil Mutter: 30% von 324,60 € = 97,38 €
Anteil Vater: 70% von 324,60 € = 227,22 €

Verrechnung:
Der Vater haftet während der Betreuung durch die Mutter in Höhe von 340,83 €, die Mutter gegenüber dem Vater bei seiner Betreuung von 97,38 €.
Per Saldo zahlt der Vater an die Mutter 243,45 €, also etwas mehr als oben unter a).


Der Nachteil beider Ansätze liegt zum einen in der Notwendigkeit der exakten Bestimmung der Betreuungsanteile, zum anderen in der Komplexität der Berechnung.
Schließlich geben sie keine Hilfestellung, wer denn nun für welchen Barbedarf des Kindes aufzukommen hat. Vielmehr gehen diese Modelle davon aus, dass jeder Elternteil den Barbedarf, der während seiner Betreuungszeit entsteht (aber auch nur diesen!), vollständig deckt. Dies ist aber gerade bei größeren oder unregelmäßigen Anschaffungen (Kleidung etc.) eher unwahrscheinlich.
Soweit uns bekannt hat keiner der beiden Ansätze bisher Eingang in die Rechtsprechung gefunden.


2. Der Regierungsentwurf aus dem Jahr 2024 zur Berechnung des Kindesunterhalts bei einem asymmetrischen Wechselmodell


Nachdem das Bundesministerium der Justiz bereits im Jahr 2023 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vorgestellt hatte, folgte Ende 2024 der Gesetzesentwurf.
Dieser ging davon aus, dass ein asymmetrisches Wechselmodell bei einem Betreuungsanteil des weniger betreuenden Elternteils zwischen 30% und 49% vorliegt.
Als eine wesentliche Erleichterung sah dieser die Festlegung der Betreuungsanteile durch die Anzahl der Übernachtungen vor, die ein Kind beim jeweiligen Elternteil im Zeitraum eines Jahres verbringt.
Als weiterer, ebenfalls pauschaler Ansatz, sollten 15% des Lebensbedarfs (und damit grundsätzlich des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle) durch die Mitbetreuung im Haushalt des anderen Elternteils als gedeckt angesehen werden, wobei sich auch bei diesem Ansatz der Bedarf des Kindes aus den addierten unterhaltsrelevanten Einkommen der Eltern ergeben sollte.
Die Haftungsanteile sollten sich entsprechend den Ansätzen der Literatur und der Rechtsprechung zum Wechselmodell im Grundsatz nach den beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkommen der Eltern nach Abzug des Selbstbehalts richten. Allerdings sollte der Haftungsanteil des Ausgleichspflichtigen durch die Bildung eines Durchschnitts mit dem Koeffizienten von 0,67, der Ausdruck des pauschal angenommenen Betreuungsanteils von 33% ist, etwas reduziert werden.
Das Kindergeld sollte auf den verbleibenden Anteil zur Hälfte angerechnet werden.

In dem obigen Beispiel würde dies zu folgender Berechnung führen:

Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (vor Anrechnung des Kindergeldes): 941,00 € (entspricht obigen 811,50 € unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes).

Nach Abzug von 15%, die durch die Betreuung im eigenen Haushalt gedeckt werden, verbleibt ein Bedarf von 799,85 €.

Die Einkommensverhältnisse liegen bei 70% zu 30%, so dass sich zunächst ein Haftungsanteil des weniger Betreuenden von 0,7 ergibt. Dieser wird durch die Bildung des Durchschnitts mit 0,67 auf 0,685 ermäßigt. 

0,685 des verbleibenden Bedarfs von 799,85 € betragen 547,90 €.
Hiervon wird nun noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, derzeit 259 €/ 2 = 129,50 €.
Es verbleibt ein zu zahlender Kindesunterhalt von (547,90 € - 129,50 €=) 418,40 €.

Dieser Betrag ist deutlich höher als die oben vorgestellten Vorschläge der Literatur.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass im Unterschied zu den Ansätzen der Literatur gemäß dem Regierungsentwurf der Barbedarf des Kindes weiterhin vollständig von dem Elternteil mit dem höheren Betreuungsanteil getragen werden muss.

Auch wenn der Vorschlag des Gesetzgebers zur Berechnung des Kindesunterhalts im asymmetrischen Wechselmodells weniger dem Einzelfall gerecht werden mag, bietet er doch den Vorteil einer einfacheren Berechnung und regelt klar, wer den Barbedarf des Kindes zu tragen hat. Aufgrund des Regierungswechsels Anfang 2025 wurde der Entwurf jedoch nicht mehr umgesetzt.



3. Die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 04.04.2025, Az.: 1 UF 136/24 zum Kindesunterhalt bei einem asymmetrischen Wechselmodell


In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Braunschweig einen anderen Lösungsweg zur Berechnung des Kindesunterhalts in einem asymmetrischen Wechselmodell aufgezeigt.
Dieser kombiniert quasi die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Abgruppierung in den Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann, mit den Überlegungen des Gesetzesentwurfs und dem diesem zugrundeliegenden Eckpunktepapier.
Das Oberlandesgericht griff auf die Annahme des Eckpunktepapiers zurück, wonach 45% der Verbrauchsausgaben für ein Kind bei dem Elternteil anfallen, der es betreut (z.B. Nahrung, Verkehr, Freizeitgestaltung).
Bei einem Betreuungsanteil von 30% werden nach den Überlegungen des Gerichts also bereits rund 15% (30% von 45%) des Barunterhaltsbedarfs durch Naturalunterhalt während der Betreuungszeit gedeckt.
Nachdem sich der in der Düsseldorfer Tabelle dargestellte Bedarf des Kindes mit jeder Einkommensgruppe um 5% erhöht, hält es das Gericht für sachgerecht, bei einem Betreuungsanteil von 30% um (zusätzlich zu einer gegebenenfalls angezeigten Herabstufung wegen weiterer Unterhaltsberechtigter) drei Gruppen (3 x 5% = 15%) abzustufen.
Bei einem Betreuungsumfang von 40 % wie im obigen Beispiel wäre also zu rechnen:
45% x 40% = 18 % was zu einer Abgruppierung zwischen 3 und 4 Stufen führen würde.
Anders als nach den vorstehenden Ansätzen ist dabei nur auf das unterhaltsrelevante Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abzustellen, nicht auf das Einkommen beider Elternteile.
Auch bei diesem Ansatz ist der verbleibende Barbedarf des Kindes (Kleidung etc.) durch den Hauptbetreuenden aus dem Unterhalt zu decken.

Der Berechnungsweise des OLG Braunschweig hat sich später auch das OLG Düsseldorf angeschlossen (OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.8.2025 – 5 UF 86/24).
Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen XII ZB 415/25 rechtshängig.
Im Sinne der Rechtsklarheit ist auf eine baldige Entscheidung im Jahr 2026 zu hoffen. Sollte sich der Bundesgerichtshof jedoch der Auffassung einiger Gerichte anschließen, wonach eine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuenden mit der derzeit geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ist, müsste zunächst einmal der Gesetzgeber tätig werden, was die Angelegenheit auf unbestimmte Zeit verzögern würde.

Solange keine andere verbindliche Regelung vorliegt, wird man sich bei der Berechnung des Kindesunterhalts in einem asymmetrischen Wechselmodell an der Rechtsprechung des OLG Braunschweig und des OLG Düsseldorf orientieren müssen.

 

 

 

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