Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle bringt für 2026 Erhöhungen des Barbedarfs der Kinder und damit des zu zahlenden Kindesunterhalts mit sich. Die Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind gering. Die Selbstbehalte bleiben unverändert. Das Kindergeld beträgt nun einheitlich 259,00 € pro Monat.

 

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle bildet den finanziellen Bedarf von Kindern ab und ist Maßstab für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben.


Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2026 gegenüber dem Vorjahr sind gering.

Der Mindestbedarf steigt
-    für Kinder unter sechs Jahren von 482,00 € auf 486,00 €
-    für Kinder zwischen sechs und elf Jahren von 554,00 € auf 558,00 € und
-    für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren von 649,00 € auf 653,00 €.

Die Bedarfsbeträge für volljährige Kinder betragen zwischen 698,00 € und 1.396 €. Der Bedarf für Volljährige mit einem eigenen Hausstand liegt unverändert bei mindestens 990,00 €.

Bei der Ermittlung des tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalts ist auf die Bedarfsbeträgt das Kindergeld von 259,00 € zur Hälfte, mithin in Höhe von 129,50 €, anzurechnen.

Die Selbstbehalte für die Unterhaltspflichtigen liegen für Nichterwerbstätige unverändert bei 1.200 € und für Erwerbstätige bei 1.450 €. Liegen die Kosten des Pflichtigen für Unterkuft und Heizung über monatlich 520 € bzw. 650 €, können die Selbstbehalte um darüber hinausgehende Wohnkosten heraufgesetzt werden, soweit diese angemessen sind.

Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Hat der Unterhaltspflichtige an mehr Personen Unterhalt zu zahlen, erfolgt für jede weitere Person eine Abgruppierung um eine Einkommensgruppe. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten bemisst sich der Kindesunterhalt hingegen nach der nächst höheren Einkommensgruppe.


Jedem Kindesunterhaltspflichtigen muss empfohlen werden, seine aktuelle Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kindesunterhalt in Form eines dynamischen Unterhalts, der den zu zahlenden Kindesunterhalt in Form eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs ausweist (z.B. 128%), festgelegt ist. Denn in diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige von sich aus den ab dem jeweiligen Zeitraum geltenden höheren Unterhalt leisten.
Unterhaltsberechtigte sollten darauf hinwirken, dass die neuen Beträge bezahlt werden.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 finden Sie hier. Am Ende des Dokuments sind die Tabellen mit den vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen abgedruckt. Diese sind nicht mit den auf Seite 1 gelisteten Bedarfssätzen identisch, da bei der Ermittlung der Zahlbeträge das hälftig auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld berücksichtigt werden muss.

Aktualisiert wurden auch die Süddeutschen Leitlinien, die Sie sich hier herunterladen können.



Düsseldorfer Tabelle 2026

Süddeutsche Leitlinien 2026

 

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