Corona-Krise: Kürzung von Unterhalt möglich?

Die Folgen der Corona-Krise sind in vielen Bereichen Umsatz- und Gewinnrückgänge, Kurzarbeit und Arbeitsausfall. Angesichts der damit häufig verbundenen Einkommensrückgänge stellt sich für Unterhaltspflichtige die Frage, ob sie den geschuldeten Ehegatten- und/oder Kindesunterhalt herabsetzen können.

 

Bestehende Unterhaltsregelungen gelten weiter

Zunächst muss dringend davon abgeraten werden, bei einer bestehenden Unterhaltsregelung die Zahlungen eigenmächtig zu reduzieren oder sogar ganz auszusetzen. Ist der Unterhalt „tituliert“, insbesondere also in einem gerichtlichen Beschluss, einem bei Gericht getroffenen Vergleich, einer notariellen Urkunde oder, im Falle von Kindesunterhalt, in einer Jugendamtsurkunde fixiert, gilt die getroffene Unterhaltsregelung trotz veränderter Umstände unbeschränkt weiter. Aus ihr kann der Unterhalt verlangt und gegebenenfalls auch vollstreckt werden.

 

 

Grundsatz

Grundsätzlich gilt: Ermäßigt sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ohne dass ihm dies vorgehalten werden kann (also ohne unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit) kann er die Abänderung einer bestehenden Unterhaltsregelung verlangen.

Einkommensrückgänge, die durch die Corona-Pandemie verursacht werden, rechtfertigen, da unvorwerfbar, dem Grunde nach eine Abänderung. Allerdings kommt eine Abänderung nur in Betracht, wenn die Änderung „wesentlich“ ist.

 

 

Liegt eine wesentliche Änderung vor?

Als Richtwert ist nach der aktuell geltenden Rechtslage die Änderung dann wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der zu zahlende monatliche Unterhalt um mindestens 10% erhöht oder verringert. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Prozentsatz auch darunter liegen.

 

Ob die Wesentlichkeitsgrenze von 10% auch beim Kindesunterhalt gilt, wird uneinheitlich beurteilt. Teilweise wird dies befürwortet, teilweise wird es bereits als ausreichend angesehen, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingestuft wird. Legt man den Maßstab von 10% an, ist eine Reduzierung des unterhaltsrelevanten Einkommens von monatlich mindestens 400,00 € (je nach nachdem in welchem Bereich einer Einkommensgruppe sich der Pflichtige sich mit seinem Einkommen befindet bis zu 799,00 €) Voraussetzung.

 

Beim Ehegattenunterhalt ist die Wesentlichkeitsgrenze dagegen schneller erreicht, da dieser – vereinfacht ausgedrückt – in Höhe von ca. 43% an Einkommensveränderungen des Besserverdienenden umittelbar beteiligt ist.

 

Die Reduzierung des Einkommens muss aber nicht nur der Höhe nach, sondern auch in ihrer Dauer wesentlich sein. So wird z.B. eine kurzzeitig (wenige Monate) bestehende Arbeitslosigkeit nicht als wesentlich angesehen. Ebenso kurzfristige Einkommensschwankungen.

 

Unter Anwendung dieser Maßstäbe wird ein Abänderungsverlangen, das z.B. auf eine nur wenige Monate dauernde Kurzarbeit gestützt werden kann, keinen Erfolg versprechen.

 

 

Gesamtsituation entscheidend

Letztlich kommt es aber auf die Gesamtsituation an: Wie hoch ist der Unterhalt? Um wie viel und für wie lange ist das Einkommen reduziert? Wie sind die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse? Wird die Einkommensreduzierung unter Umständen durch zwischenzeitlich eingetretene andere Veränderungen der Einkommenssituation (Gehaltserhöhung, Wegfall von Verbindlichkeiten etc.) kompensiert?

 

Fällt die Differenz beim Unterhalt gering aus, sollten auch die mit der Abänderung verbundenen Kosten in die Überlegung mit einbezogen werden. Häufig dürfte es die beste Lösung sein, den Unterhaltsberechtigten über die aktuelle Lage zu informieren und um eine vorübergehende Reduzierung bzw. Aussetzung des Unterhalts zu bitten. Diese von einer bestehenden Regelung abweichende Vereinbarung sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden.

 

Ist absehbar, dass eine signifikante Reduzierung des Einkommens ein halbes Jahr oder länger andauert, und sollte der Unterhaltsberechtigte nicht bereit sein, einer Reduzierung zuzustimmen, ist umgehendes Handeln erforderlich, da ohne weitere Maßnahmen ein überzahlter Unterhalt nicht zurückverlangt werden kann.

 

 

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