Umgang: Folgen der Corona-Krise für den Kontakt zu den eigenen Kindern

Als Maßnahme gegen die Ausbreitung des Corona-Virus und als Schutz vor einer Infektion sollen soziale Kontakte weitgehend reduziert werden. Wie verhält es sich aber mit dem Umgang getrennt lebender Eltern zu den eigenen Kindern?

 

Grundsatz: Fortbestehen der geltenden Umgangsregelung

Das Kind hat zur Gewährleistung der bestmöglichen Entwicklung seiner Persönlichkeit ein Recht darauf, regelmäßig Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Ebenso hat auch der nicht-betreuende Elternteil einen Anspruch auf Umgang mit seinen Kindern.

Grundsätzlich gilt, dass trotz der Corona-Pandemie die gerichtlich angeordneten oder vereinbarten Umgangskontakte stattfinden sollen und stattfinden dürfen. Ziel ist, eine weitere Verunsicherung der Kinder zu vermeiden und wenigstens deren familiäre Alltagsstrukturen zu erhalten. Die Anordnung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, gilt zudem nicht für die Kernfamilie. Dazu gehören nach allgemeiner Meinung die Eltern auch dann, wenn sie in verschiedenen Haushalten leben.

 

Was gilt bei Krankheit des Kindes?

Ist das Kind krank, ändert dies rechtlich gesehen zunächst einmal nichts um Umgang. Als maßgeblich wird die „Transportfähigkeit“ des Kindes angesehen. Nur wenn das Kind so schwer erkrankt ist, dass aus medizinischer Sicht von einem Transport abzuraten ist, entfällt der Umgang. Die Transportunfähigkeit ist im Zweifel durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Wenn das Kind zwar krank aber nicht transportunfähig ist, sollte sich der Umgangsberechtigte fragen, ob er auf dem Umgang beharren will oder mit Rücksicht auf die gesundheitliche Situation des Kindes darauf verzichtet.


Im Hinblick auf die Ausbreitung des Corona-Virus sind weitere Aspekte zu berücksichtigen.

Allgemein risikoerhöhende Umstände, wie die Gefahr, sich trotz Vorsichtsmaßnahmen anzustecken, oder der Kontakt zu Personen außerhalb des eigenen Hausstands können allerdings nicht genügen, eine Abweichung von den Umgangsregelungen zu rechtfertigen.

Anders wird dies zu beurteilen sein, wenn das Kind oder einer der Elternteile Symptome zeigen oder wenn das Kind, ein Elternteil oder eine andere im Haushalt eines Elternteils lebende Person zu einer Risikogruppe gehört. In diesem Fall müssen Interessen und Risiken gegeneinander abgewogen werden, wobei Kriterien wie Alter des Kindes, bisherige Umgangssituation, berufliche Situation der Eltern etc. eine Rolle spielen dürften. Dabei muss an die besondere elterliche Verantwortung während der Corona-Krise appelliert werden. So wäre es z.B. unverantwortlich, den Umgang einzufordern, wenn das Kind im Haushalt des Umgangsberechtigten Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten hat oder das Kind selbst nachweislich infiziert ist.

Eindeutig ist, dass kein Umgang stattfindet, wenn über den Haushalt des einen oder des anderen Elternteils eine Quarantäne verhängt wurde.

Findet der Umgang nicht statt, empfiehlt es sich, auf andere Möglichkeiten des Kontakts (Telefon, Videoanrufe etc.) auszuweichen und dies von beiden Seiten möglichst flexibel zu handhaben.

 

Verweigerung des Umgangs

Die derzeitige Corona-Krise gibt ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Gefahrenumstände keine Rechtfertigung für die Nichteinhaltung einer Umgangsregelung. Wird der Umgang vom Verpflichteten nicht gewährt oder vom Berechtigten nicht wahrgenommen, kann bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld beantragt werden. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der bei Gericht getroffenen Umgangsregelung ein entsprechender Hinweis des Gerichts (gem. § 89 Abs. 2 FamFG) erteilt worden ist.

 

Änderung der Umgangsregelung

Ergibt sich die Notwendigkeit, aufgrund der derzeitigen Lage den Umgang anzupassen, sollten die Eltern zunächst versuchen, hierüber selbst eine Einigung herbeizuführen, gegebenenfalls mit Hilfe des Jugendamts. Wenn dies nicht gelingt, kann das Familiengericht eingeschaltet werden.

 

 

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