Höhe des Ehegattenunterhalts - konkreter Bedarf

Die Höhe des Unterhalts eines Ehegatten während der Trennung und auch in der ersten Phase nach der Scheidung richtet sich nach dem Bedarf wie er sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergibt (sog. „eheangemessener Unterhalt“). Die ehelichen Lebensverhältnisse wiederum sind in erster Linie durch das Einkommen beider Ehegatten geprägt, auch wenn dieses, z.B. wegen der Haushaltstätigkeit eines Ehegatten, während des Zusammenlebens noch nicht erwirtschaftet wurde.

 

 

Grundsatz beim Unterhalt: Halbteilung

Gemäß dem beim Unterhalt geltenden Grundsatz soll das zur Verfügung stehende Einkommen nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz zwischen den Ehegatten so aufgeteilt werden, dass jedem Ehegatten der gleiche monatliche Betrag zur Verfügung steht.


Unterhalt bei sehr guten Einkommensverhältnissen – konkrete Darlegung des Bedarfs

Der Grundsatz der Halbteilung gilt aber nicht vorbehaltlos. Sind die Einkommensverhältnisse außerordentlich gut, kann nicht in jedem Fall die hälftige Teilhabe an dem zur Verfügung stehenden Einkommen verlangt werden. Hintergrund ist, dass der Unterhalt nur der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dient und - mit Ausnahme des Altersvorsorgeunterhalts - keine zusätzliche Finanzierung einer Vermögensbildung ermöglichen soll.
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen ist es aber häufig so, dass das verfügbare Einkommen nicht ausschließlich konsumiert wird, sondern Vermögen gebildet wird.

Überschreitet das Familieneinkommen eine gewisse Grenze, muss der Berechtigte deshalb seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret angeben, also darlegen, welche monatlichen Ausgaben unter Wahrung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ihm anfallen (sog. konkrete Bedarfsberechnung).
Hierauf werden zunächst eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten angerechnet. Die Differenz zum konkreten Bedarf kann, erhöht um einen Altersvorsorgeunterhalt, als Unterhalt verlangt werden.

 

Konkreter Bedarfs beim Unterhalt – die Schwierigkeiten

Die erste Schwierigkeit bei der Bemessung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf besteht in der Frage, ab welcher Summe die Grenze der Halbteilungsrechnung überschritten ist und in die konkrete Bedarfsberechnung übergegangen werden muss. Sodann obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, konkret darzulegen, welche Ausgaben er zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards aufwenden muss. Obgleich hieran nach allgemeiner Meinung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, macht dieser Punkt in der Praxis Probleme, da die Gerichte häufig die gebotene großzügige Würdigung bei der Darlegung des Bedarfs vermissen lassen. Auch der Grundsatz, dass es nicht auf die tatsächlich gewählte Lebensführung ankommt, sondern darauf, welcher Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint, wird vielfach zu wenig beachtet.
Für den Unterhaltsberechtigten ist es deshalb in der Regel deutlich einfacher, den Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu verlangen.

Eine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage, bis zu welchem verfügbaren Einkommen der Unterhalt nach Quote geltend gemacht werden kann, gibt es bisher nicht. Die Beträge variierten stark. So kommt nach den Oberlandesgerichten Hamm und Oldenburg eine konkrete Bedarfsbemessung bereits bei einem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute über 5.100,00 € in Betracht. Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Thüringen haben eine konkrete Bedarfsberechnung befürwortet, wenn sich nach dem Halbteilungsgrundsatz ein Elementarunterhalt von über 2.500,00 € errechnet hätte. Großzügiger war das OLG Koblenz, das auf eine konkrete Bedarfsberechnung erst verwies, wenn das gemeinsame Einkommen der Eheleute das Doppelte des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Einkommens (damals 10.200,00 €, jetzt 11.000,00 €) übersteigt.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2017, Az.: XII ZB 503/16, zum konkreten Bedarf

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2017 enthält zwei wesentliche Punkte zum Unterhalt nach dem konkreten Bedarf:

Erstens: Der Unterhaltsberechtigte ist zur Führung des Nachweises des Verbrauchs des vollständigen Familieneinkommens nicht mehr auf die Darlegung des konkreten Bedarfs beschränkt. Er kann nun den Verbrauch selbst eines außergewöhnlich hohen Familieneinkommens auch anderweitig darlegen und beweisen. So dürfte es beispielsweise genügen, wenn dargelegt werden kann, dass trotz eines hohen Familieneinkommens kein Vermögen gebildet wurde.

Zweitens: Es ist nicht zu beanstanden, wenn nach Ansicht eines Gerichts von einem vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgegangen werden könne, und damit der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz verlangt werden kann, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle (derzeit 11.000,00 €) nicht übersteigt. Liegt das Familieneinkommen über diesem Betrag, so hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er Unterhalt nach der Quote begehrt, die vollständige Verwendung des Familieneinkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.
Dies legt nahe, dass zukünftig bis zu einem Gesamteinkommen der Ehegatten von (derzeit) 11.000,00 € der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz verlangt werden kann. Damit erspart sich der Unterhaltsberechtigte die mit den oben genannten Schwierigkeiten behaftete Darlegung des konkreten Bedarfs.
Zu beachten ist allerdings, dass der Unterhaltspflichtige diese tatsächliche Vermutung durch eigenen Vortrag und Beweise widerlegen kann.

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