Versorgungsausgleich - Neuregelung zum 1.9.2009

Erstellt von Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

!!Achtung: Scheidung muss gegebenenfalls spätestens im August 2009 beantragt werden! Gravierende Verschlechterung für Rentner und Pensionisten!

 

Am 01. September 2009 tritt das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft.

Sinn und Zweck der Reform ist es, den Eheleuten eine gerechte Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Anrechten zu sicher. Deshalb wird künftig jedes einzelne in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht, also auch die Zusatzversorgungen, allen voran die betriebliche Altersversorgung, direkt zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Eine Umrechnung z. B. von Betriebsrenten in gesetzliche Renten nach der sog. Barwertverordnung, die in der Vergangenheit vielfach als ungerecht und verfassungswidrig angesehen wurde, entfällt. Im Ergebnis erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte entweder ein unmittelbares Bezugsrecht gegenüber dem anderen ausgleichspflichtigen Ehegatten oder ist der Ausgleichsbetrag in eine Versorgungsausgleichkasse einzuzahlen, die eingerichtet werden soll. In diese neue Kasse sollen dann die jeweiligen Arbeitgeber mit eigener Zusatzversorgung die auszugleichenden Firmenrenten-Anteile zugunsten des Ausgleichsberechtigten einzahlen. Die Versorgungsausgleichskasse soll eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherungswirtschaft sein.


Das reformierte Recht soll zudem anwenderfreundlich sein und allen Beteiligten nämlich den Eheleuten, Ihren Anwälten, den Familiengerichten und den Versorgungsträgern ermöglichen, im Einzelfall gerechte und praktikable Lösungen zu finden.

Die Neuregelung bedeutet jedoch für bestimmte Fälle eine gravierende Verschlechterung!
Welches Recht gilt?

Das neue Versorgungsausgleichsgesetz tritt am 1.09.2009 in Kraft. Die Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht richtet sich danach nach neuem Recht, wenn ein Scheidungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet wird, also der Antrag bei Gericht eingegangen ist.

Welche Regelungen gelten für die vor dem 1.09.2009 eingeleiteten Verfahren?

Grundsätzlich gilt weiter das bisherige Recht, wobei es allerdings drei Ausnahmen gibt:

Bis zum 31. August 2010, also innerhalb eines Jahres, wird keine Endentscheidung der 1. Instanz erlassen. Dann gilt jedoch das neue Recht.
Hier wird es Fälle geben, in denen eine Partei alle prozessualen Mittel einsetzen wird, um die Entscheidung in 1. Instanz hinauszuzögern. Dies könnten insbesondere die Fälle sein, in den denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf eine Beteiligung an einer hohen Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen reflektieren wird.

Ausgenommen sind weiter Verfahren, die vor oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt, ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist bzw. wird.

Wegfall des Rentnerprivilegs

Eine gravierende Verschlechterung für diejenigen, die in Rente sind oder bis 31.08.2009 in Rente kommen ist für Rentner und Pensionisten vorgesehen! Das sog. Rentnerprivileg wird ersatzlos gestrichen. Bisher wurde der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn der Ausgleichspflichtige bei Rechtskraft der Scheidung bereits Rente oder Pension bezogen hat (und der Ausgleichsberechtigte noch nicht). Dann wurde der Ausgleich hinausgeschoben bis zum Renteneintritt des Berechtigten.

Unser Tipp: Rentner, Pensionäre sollen unverzüglich einen Scheidungsantrag einreichen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch nicht in Rente ist oder nicht demnächst in Rente kommt. Auch dann muss allerdings das Verfahren bis zum 1. September 2010 in 1. Instanz abgeschlossen sein.

Das Rentnerprivileg kann aber nur für diejenigen Rentner gerettet werden, die bereits vor dem 01. September 2009 Altersruhegeld beziehen. Ggf. muss sofort ein entsprechender Antrag auf Altersruhegeld gestellt werden! Scheidet der Ausgleichspflichtige dagegen erst während des laufenden Scheidungsverfahrens nach dem 1. September 2009 aus dem aktiven Berufsleben aus, gibt es für ihn kein Rentnerprivileg mehr!

Gravierende Reduzierung des Unterhaltsprivilegs

Bisher galt folgende Regelung: Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde ausgesetzt, wenn der betreffende Ehegatte dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig war. Die Rente oder Pension wird in diesen Fällen erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits Rente bezieht. Das Unterhaltsprivileg wirkt sich in sehr vielen Fällen aus, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau oft erst viele Jahre nach dem ausgleichspflichtigen Ehemann in Rente kommt, sei es weil sie jünger ist oder weil der Ehemann im Rahmen einer Vorruhestandsregelung bereits mit 60 Jahren in Rente kommt.

Um das Unterhaltsprivileg zu sichern, empfiehlt es sich, bereits im Rahmen der Scheidungsvereinbarung die Unterhaltszahlungen bis zum Rentenbeginn festzulegen. Dabei reicht ein relativ niedriger Unterhalt aus, z. B. € 200, um die Renten- oder Pensionskürzung zu verhindern. In solchen Fällen wäre es also kontraproduktiv, eine zeitliche Begrenzung oder den Verzicht auf Unterhalt vor dem Rentenbeginn der Ehefrau zu vereinbaren. Es war üblich und empfiehlt sich, eine abgestufte Unterhaltsvereinbarung im Rahmen der Scheidung wie folgt zu treffen:

1. Der Ehemann verpflichtet sich, bis zu seinem Rentenbeginn einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von € ... zu bezahlen.
2. Ab dem Rentenbeginn des Ehemanns reduziert sich der nacheheliche Unterhalt auf einen Betrag von € 200.
3. Ab dem Rentenbeginn der Ehefrau und der Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten beide Ehegatten wechselseitig auf weiteren Unterhalt und nehmen diesen Verzicht beiderseits an.

Durch die Neuregelung wird das Unterhaltsprivileg eingeschränkt und damit im Ergebnis verschlechtert. In Zukunft wird die Kürzung der Rente nur noch in dem Umfang ausgesetzt, als der Unterhaltspflichtige tatsächlich Ehegattenunterhalt bezahlt, also bei € 300,00 Unterhalt unterbleibt die Rentenkürzung im Umfang von € 300,00.

Um das alte und vorteilhaftere Unterhaltsprivileg zu sichern, ist die Einreichung der Scheidung vor dem 1. September 2009 und der Abschluss vor dem 1. September 2010 notwendig.
Hohe Betriebsrenten

Inhaber hoher Betriebsrenten können durch die alte Regelung besser stehen. Danach werden Betriebsrenten, die im Anwartschaft- und/oder Leistungsstadium "statisch" sind, nach der Barwertverordnung in gesetzliche Renten umgerechnet. Also letztlich erheblich abgewertet. Nach dieser Umrechnung hat der Ausgleichspflichtige z. B. die Möglichkeit, durch Einzahlung des sich aus der Umrechnung ergebenden Betrags in die gesetzliche Rentenversicherung seine eigene Betriebsrente für sich zu behalten. Derartige vom Gericht angeordnete oder im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung geleistete Zahlungen können steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden, was zu erheblichen Steuervorteilen führen kann. In solchen Fällen ist auf jeden Fall eine individuelle anwaltliche Beratung angesagt, ob es Sinn macht, die Scheidung noch vor dem 31.08.2009 zu beantragen.

Betriebsrenten mit Kapitalstock-Regelungen

Seit einigen Jahren gibt es Regelungen wonach die betriebliche Altersversorgung mit Eintritt des Versorgungsfalls als einmalige Zahlung ausgezahlt werden kann. In diesen Fällen fällt das Versorgungsguthaben, welches am Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) vorhanden ist, nicht in den Versorgungsausgleich sondern in den Zugewinnausgleich. Nach der Neuregelung fallen auch diese Formen der betrieblichen Altersversorgung stets in den Versorgungsausgleich.

In diesen Fällen ist Beratungsbedarf gegeben:

a) Wenn das Versorgungskapital sich auf den Zugewinnausgleich nicht auswirkt, entweder kein Zugewinn vorliegt oder der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, ist das derzeitige Recht vorteilhafter.

b) In anderen Fällen ist der Ausgleichspflichtige nicht in der Lage, Zugewinnausgleich zu zahlen. Dann ist für ihn die Neuregelung vorteilhafter!


Kritisch ist anzumerken: Die vielgerühmte Neuregelung des Versorgungsausgleichs führt zu einer massiven Beeinträchtigung der Rentner und Pensionäre und zu einer erheblichen Entlastung der Versorgungsträger!

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