Ehescheidung - wirtschaftliche Vor- und Nachteile

Erstellt von Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

Wenn die Ehegatten mit dem Vorhaben einer Scheidung konfrontiert werden, sind emotionale Gesichtspunkte häufig dominierend. Trotzdem sind gerade im Hinblick auf die Zukunft wirtschaftliche Abwägungen bei dieser anstehenden Entscheidung unausweichlich und zwingend notwendig. Im nachfolgenden soll ein Überblick über die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile einer Ehescheidung aufgezeigt werden.


Bevor die Scheidung beantragt wird, müssen diese verschiedenen Vor- und Nachteile bedacht und gegeneinander abgewogen werden. Häufig ist es so, dass keine gravierenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte für oder gegen eine Ehescheidung sprechen. Dann kann die Einreichung der Scheidung mehr von den persönlichen Belangen abhängig gemacht werden.

Andererseits gibt es Fälle, in denen hinsichtlich der Einreichung der Scheidung Eile geboten ist oder umgekehrt mit der Beantragung der Scheidung möglichst lange gewartet oder von einer Ehescheidung ganz Abstand genommen werden sollte.

Auch nach Einreichung der Scheidung kann es Fälle geben, in denen ein Ehegatte von einem schnellen Abschluss des Scheidungsverfahrens und der schnellen Rechtskraft der Scheidung profitiert oder aber Nachteile hat.

Wir stellen im Folgenden die gesetzlichen Gegebenheiten dar: Selbstverständlich sollte jeder, der die Scheidung durchführen, aber die Nachteile vermeiden will, darauf hinwirken, im Vereinbarungswege günstigere Regelungen zu treffen.

I.    Wirtschaftliche Vorteile einer Scheidung
1.    Nachehelicher Unterhalt
a)    Nachehelicher Unterhalt

Für eine Scheidung kann sprechen, dass z. B. aufgrund einer Vereinbarung der Trennungsunterhalt, also der Unterhalt bis zur Scheidung, höher ausfällt als der nacheheliche Unterhalt.

Nicht selten sind für den Trennungsunterhalt großzügige Vereinbarungen getroffen worden oder es gilt der gesetzliche Unterhalt, während für den nachehelichen Unterhalt ein Verzicht vereinbart ist.
b)    Prägendes Einkommen

Der nacheheliche Unterhalt bestimmt sich maßgeblich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB.

Der Ehegatte, der einen wesentlichen Vermögenszufluss und damit eine Einkommenserhöhung erwartet, z. B. durch Erbschaft, ist in der Regel daran interessiert, vorher geschieden zu werden. Das laufende Einkommen aus einem derartigen Vermögenszufluss nach der Scheidung stellt nämlich kein eheprägendes Einkommen dar und bleibt daher bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.

Übrigens sind auch nicht prägende Einkünfte Zinseinkünfte aus dem Zugewinnausgleich, den der unterhaltspflichtige Ehegatte eventuell vom anderen Ehegatten erhält. Wird allerdings das gemeinsame Haus verkauft und der Erlös geteilt, sind derartige Zinseinkünfte bei beiden Ehegatten prägend.

Für die Einreichung einer Scheidung kann auch sprechen, wenn der unterhaltspflichtige E-hegatte damit rechnet, z. B. durch einen Berufswechsel oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sein Einkommen wesentlich zu erhöhen. Erfolgen diese Schritte erst nach der Scheidung, ist der andere Ehegatte in der Regel nicht mehr beteiligt.

§ 1569 BGB regelt den Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung gehalten ist, für sich selbst zu sorgen. Ausfluss des Grundsatzes ist, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nur  bei Vorliegen einer der sieben Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis einschließlich 1576 BGB ein Unterhaltsanspruch zusteht.
c)    Einsatzzeitpunkt

Grundsätzlich gilt wie gesagt,  dass jeder Ehegatte nach der Scheidung gehalten ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung).

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten wird eingeschränkt durch den Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung. Aus dem Grundsatz der Eigen-verantwortung folgt, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Unterhaltstatbestand vorliegen muss, denn es muss ein zeitlicher persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Ehe bestehen.

Es handelt sich insoweit bei den so genannten Einsatzzeitpunkten um eine Schutzvorschrift zugunsten des Unterhaltspflichtigen.

Beim Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB müssen körperliche Gebrechen den Unterhaltstatbestand auslösen, die zum Zeitpunkt der Scheidung oder bei Beendigung der Kinderbetreuung oder der Beendigung der Ausbildung etc. oder im Anschluss an einen Arbeitslosenunterhalt vorliegen.

Hat dagegen der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung zunächst durch eigene Erwerbs-tätigkeit seinen Unterhaltsbedarf gedeckt, trägt er das Risiko einer späteren Erkrankung selbst.

Nach § 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm zum Zeitpunkt der Ehescheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Dem Zeitpunkt der Ehescheidung gleichgestellt ist der Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

Auch bei dem so genannten Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gilt grundsätzlich, dass die Erwerbslosigkeit bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorliegen muss. Ein Unterhaltsanspruch kann aber auch dann zum Zuge kommen, wenn einer der Unterhaltstatbestände wie Kinderbetreuung, Alter, Krankheit und Ausbildung beendet sind.

Ähnliches gilt für den so genannten Ausbildungs- und Umschulungsunterhalt gem. § 1575 BGB.

Wichtig:
Entscheidend ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Unterhaltsanspruchs zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich Rechtskraft der Ehescheidung, Beendigung Kinderbetreuung etc. vorliegen.

Nicht berücksichtigt wird, wann der Unterhaltsberechtigte erst nachträglich bedürftig wird.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass einer der Unterhaltstatbestände grundsätzlich zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorliegen muss. Dieser Einsatzzeitpunkt kann sich aber verschieben, z.B. auf den Zeitpunkt Beendigung der Betreuung der  gemeinsamen Kinder, sodass dann nahtlos die weiteren Unterhaltstatbestände ineinander übergehen können.

Bricht hingegen die "Unterhaltskette" ab, so erlischt grundsätzlich der Unterhaltsanspruch ein für alle mal und lebt in aller Regel auch später nicht mehr auf.

Für eine Scheidung kann also sprechen, dass der Unterhaltspflichtige nicht nur bis zur Rechtskraft der Scheidung für die Lebensrisiken des Anderen verantwortlich ist, sondern möglicherweise darüber hinaus, wenn bis zur Scheidung durch Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter usw. ein Unterhaltstatbestand eintritt. Je größer diese Risiken sind, desto mehr spricht für die baldige Scheidung.
d)    Wohnwertanrechnung

Wohnt der unterhaltspflichtige Ehegatte in einer eigenen Immobilie, so wird ihm nach Beantragung der Scheidung der volle Wohnwert zugerechnet, was häufig zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs führt. Dies wäre für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Grund, die Scheidung einzureichen.
e)    Ehedauer

Kurze Ehedauer
Bei dem nachehelichen Unterhalt spielt oft auch die Dauer der Ehezeit (Zeit von der Ehe-schließung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung) eine Rolle. Bei einer kurzen Ehedauer (bis etwa 2 ½ Jahre) ist nach der Scheidung in der Regel kein Unterhalt zu zahlen.

Relativ kurze Ehedauer § 1578 b BGB
Danach richtet sich die Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhalts in der Regel nach der Ehezeit, so dass für den Unterhaltspflichtigen häufig die baldige Einreichung der Scheidung sinnvoll ist. Wer viele Jahre getrennt lebt, zahlt nach der Scheidung länger Unterhalt.
2.    Zugewinnausgleich - Stichtag

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist hinsichtlich der Bewertung des Endvermögens beider Ehegatten der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages Bewertungsstichtag.

a)    Eigener Vermögenszuwachs

Ein früher Scheidungsantrag ist für denjenigen  Ehegatten eher günstig, dessen eigenes Vermögen durch laufende Ansparleistungen oder durch Gründung einer Firma voraussichtlich noch steigen wird.
b)    Vermögensminderung des anderen Ehegatten

Ebenso spricht es für einen frühen Scheidungsantrag oder einen vorzeitigen Zugewinnausgleich, wenn Vermögensmanipulationen, Vermögensverbrauch oder Vermögensminderung durch Verluste an der Börse des anderen Ehegatten ernsthaft zu befürchten sind.
Nach dreijähriger Trennung kann allerdings ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt werden, ohne dass ein Scheidungsverfahren notwendig ist.
3.    Versorgungsausgleich – Stichtag

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in der Weise ausgeglichen, dass der Ehezeitanteil jeder einzelnen Versorgungsanwartschaft hälftig geteilt wird.

Der Versorgungsausgleich umfasst nur Renten- und Versorgungsanwartschaften aus der Ehezeit. Grundlage der Berechnung des Versorgungsausgleichs ist damit die maßgebliche Ehezeit. Sie reicht nach § 1587 Abs. 2 BGB vom Beginn des Monats der standesamtlichen Eheschließung bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-dungsantrags vorausgeht.

Der Ehepartner, der laufend höhere Renten- und Versorgungsrechte erwirbt, hat daher regelmäßig Interesse an einer früheren Scheidung.

Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat auch die Möglichkeit, durch die Beantragung der Scheidung den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten sozusagen „einzufrieren“. Auch wenn das Scheidungsverfahren danach nicht weiterbetrieben wird, sondern ruht, ändert sich an der Höhe des Versorgungsausgleichs nichts mehr.
4.    Krankenversicherung

Wenn beide Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, bringt die Scheidung keinen der beiden Ehegatten einen Vorteil. War dagegen ein Ehegatte privat versichert, dann konnten auch die gemeinschaftlichen Kinder nur privat versichert sein. Mit Rechtskraft der Scheidung können die Kinder aber bei dem Ehegatten, der in der gesetzlichen Versicherung ist, im Rahmen der Familienhilfe beitragsfrei mitversichert werden. Dadurch können sich pro Kind Einsparungen von mehr als € 100,00 ergeben.
5.    Erbrecht

Ein zugunsten des Ehegatten errichtetes Testament wird durch die Trennung allein nicht ungültig. Gleiches gilt für das gesetzliche Ehegattenerbrecht.

Wer nicht will, dass der andere Ehegatte erbberechtigt ist, muss einen begründeten Scheidungsantrag stellen.

Dann entfällt mit Zustellung des Scheidungsantrags das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Allerdings muss gem. § 1933 BGB der Scheidungsantrag auch begründet sein. Dies bedeutet, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gescheitert sein muss.
Nach § 1566 BGB wird dabei unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben oder der Antragsgegner der Scheidung zugestimmt hat.

Ebenso gilt die Vermutung für das Scheitern, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Bei einem Getrenntleben von ein bis drei Jahren müssen gem. § 1565 BGB Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich  zur  Überzeugung des Gerichts die Zerrüttung der Ehe ergibt, sofern keine Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegt.

Die gleichen Grundsätze gelten hinsichtlich der Wirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB. Es wird unwirksam, wenn die Scheidung beantragt wird.
II.    Wirtschaftliche Nachteile einer Scheidung
1.    Nachehelicher Unterhalt

Aus verschiedenen Gründen kann der nacheheliche Ehegattenunterhalt niedriger ausfallen als der Trennungsunterhalt.

Wie bereits dargelegt, besteht für den unterhaltsverpflichteten Ehegatten nur eine Pflicht zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt, wenn einer der sieben Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis einschließlich 1576 BGB gegeben ist.

Wie bereits unter I.1.c) ausgeführt wurde, sind die so genannten Einsatzzeitpunkte für den nachehelichen Unterhalt von entscheidender Bedeutung. Ist insoweit der unterhaltsberechtigte Ehepartner zum Zeitpunkt der Ehescheidung wirtschaftlich unabhängig und steht ihm kein Unterhalt zu, so kann er bei nachträglicher Erkrankung, Erwerbslosigkeit oder wegen Alter, Ausbildung keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber dem geschiedenen Ehepartner geltend machen.

Folglich ist der nacheheliche Unterhalt zu Lasten des Unterhaltsberechtigen an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte in einer eigenen oder gemeinsamen Immobilie, muss er sich ab Zustellung eines Scheidungsantrages den vollen Wohnwert anrechnen lassen, was in der Regel zu einer Minderung des Unterhalts nach der Scheidung führt.

Hier empfiehlt sich in der Regel eine Vereinbarung, wonach z. B. die unterhaltsberechtigte Ehefrau, die mit den Kindern in bisherigen Familieheim wohnt, nicht den vollen Wohnwert angerechnet erhält, da sonst ihr Verbleiben im Haus mit den Kindern aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist.

Beträgt z. B. der angemessene Wohnwert bis zur Scheidung € 600,00 und der volle Wohnwert nach Einreichung der Scheidung € 1.200,00 so macht dies beim Unterhalt € 300,00 Unterschied aus.

Das gleiche gilt allerdings auch für den Unterhaltspflichtigen. Wegen des höheren Wohnwerts zahlt er mehr Unterhalt, wenn er nach der Scheidung noch in der gemeinsamen Im-mobilie wohnt.
2.    Zugewinnausgleich

Die Einreichung der Scheidung ist für den Ehegatten ungünstig, dessen Vermögen bewertungsmäßig oder durch laufende Ausgaben noch sinkt.

Im Rahmen der Scheidung werden häufig vorschnell im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilien zu ungünstigen Konditionen (z.B. vorübergehend schlechte Marktlage) verkauft. Eine Vermögensauseinandersetzung hat aber keineswegs zwingend mit der Scheidung zu erfolgen. Vielmehr kann Miteigentum an Immobilien auch nach der Scheidung beibehalten werden.

Kommt es zur Scheidung, so entsteht jedoch häufig eine neue Dynamik und  damit steigt auch das Risiko, dass der wirtschaftlich stärkere Ehegatte eine etwa bestehende Miteigentümergemeinschaft der Ehegatten durch Zwangsversteigerung auseinandersetzt.
3.    Schuldenhaftung

Wurde während der Ehe seitens eines Ehegatten z.B. ein Darlehen aufgenommen und leistete der andere hierfür ein Bürgschaft oder Schuldmitübernahme, so haftet jeder Ehegatte auch nach Rechtskraft der Scheidung weiter. Der Darlehensgeber wird sich dabei meist an den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten halten.

Es besteht jedoch hierbei die Möglichkeit einer Haftungsfreistellung.
4.    Versorgungsausgleich

Da der Versorgungsausgleich sich ausschließlich nach den Anwartschaften während der Ehezeit bestimmt, hat in der Regel der Ehegatte mit dem niedrigerem Einkommen kein Interesse an einer baldigen Scheidung. Der Grund hierfür ist, dass ihm bei späterer Scheidung ein höherer Ausgleichsanspruch zusteht.

Damit der Unterhaltsberechtigte seine eigene Altersversorgung selbst aufbauen kann, hat er allerdings neben dem Anspruch auf Elementarunterhalt ab dem Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.  

Bezieht der Ausgleichspflichtige bei Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits eine Rente oder Pension, so wird er seit 1.9.2009 bereits bei der Scheidung mit dem Ausgleich belastet, auch wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits noch keine Rente bezieht. Das Rentnerprivileg gibt es nicht mehr.

Ist der Ausgleichspflichtige unterhaltspflichtig, so kann er Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs im Umfang seiner Unterhaltszahlungen stellen. Dann behält er so lange die erhöhte Rente, bis der andere Ehegatten seinerseits in Rente kommt.
5.    Krankenversicherung
a)    Gesetzliche Krankenversicherung

Der im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversicherte Ehegatte verliert mit Rechtskraft des Scheidungsurteils den Versicherungsschutz. Ab diesem Zeitpunkt ist er ver-pflichtet, kostenpflichtig Versicherungsbeiträge zu entrichten.

Falls der Unterberechtigte einen Anspruch gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Bezahlung der Krankenversicherung (Krankenvorsorgeunterhalt) geltend machen kann, kommt es hierdurch beim  Unterhaltsverpflichteten zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung. Er hat die Versicherungsbeiträge für seinen geschiedenen Ehepartner zu zahlen.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge des Unterhaltsberechtigten richtet sich in der Regel nach dem Ehegattenunterhalt. Dadurch kommt es bei beiden Ehegatten zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung mit dem Ergebnis, dass sich der  verbleibende Elementar-unterhalt um die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge reduziert. Ist der Unterhaltsbe-rechtigte allerdings selbst versicherungspflichtig beschäftigt, entfällt der Krankenvorsorgeunterhalt.
b)    Private Krankenversicherung

Wird die bestehende private Krankenversicherung fortgeführt, hat die Scheidung keine Aus-wirkungen auf das bestehende Versicherungsverhältnis und die zu bezahlenden Prämien.

Eine Ausnahme besteht allerdings bei  Ehegatten von Beamten, Richtern und Soldaten. Mit Rechtskraft der Scheidung endet deren Beihilfeberechtigung. Dies hat zur Folge, dass nach der Scheidung, um einen kostendeckenden Versicherungsschutz zu erlangen, die private Krankenversicherung entsprechend aufgestockt werden muss und sich der Beitrag auf über 600,00 € erhöhen kann.
Bei Beamtenehepaaren mit bescheidenem Einkommen kann es daher sinnvoll sein, die E-hescheidung überhaupt nicht rechtskräftig zum Abschluss zu bringen.
6.    Witwen- bzw. Witwerrente

Seit dem 01.01.1977 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung für den geschiedenen Ehegatten keine Witwen- bzw. Witwerrente mehr.
Die Beteiligung an der Altersversorgung erfolgt im Falle einer Scheidung nur über den Ver-sorgungsausgleich. Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der rechtskräftigen Scheidung verstirbt, kann daher eine Versorgungslücke entstehen, zumal die Erben nur sehr eingeschränkt für den Unterhalt haften.

Gerade bei älteren Ehepaaren kann dies ein entscheidender Gesichtspunkt sein, der gegen die Scheidung spricht. Die Witwenrente bzw. Witwenpension kann 55 % der Rente des anderen Ehegatten ausmachen, während durch den Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer nur geringfügige Anwartschaften übertragen werden.

Waren die Ehegatten dagegen sehr lange verheiratet, ist der Unterschied nicht so groß. Es kommt hinzu, dass die Anwartschaften, die ein Ehegatte durch den Versorgungsausgleich erwirbt, sein eigener Besitzstand werden und z.B. auch einem künftigen Ehepartner zugute kommen können, der daraus ebenfalls dann eine Witwen- oder Witwerrente erhalten kann.

7.    Steuerliche Aspekte

In der Regel bringt die gemeinsame Veranlagung nach § 26 b EStG gegenüber der getrennten Veranlagung eine erhebliche Steuerentlastung (sog. Splittingtarif).

Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist jedoch, dass die unbeschränkte Steuer-pflicht beider Ehegatten besteht, also beide im Inland oder in der europäischen Union leben.  Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Ehegatten im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben. Folglich entfällt im Jahr nach der Trennung der Splittingvorteil.

Dann ist aber stets zu prüfen, ob nicht das begrenzte Realsplitting in Anspruch genommen werden kann, also der steuerliche Abzug des Ehegattenunterhalts beim Unterhaltszahler (siehe dazu unsere Broschüre „Begrenztes Realsplitting“).
8.    Erbrecht

Gegen die Beantragung der Scheidung kann der Verlust des Ehegattenerbrechts für den Antragsteller sprechen.
Vor Einreichung und Zustellung des Scheidungsantrags ergeben sich erbrechtlich durch das Getrenntleben keine Konsequenzen. Es bleibt bei dem gesetzlichen Erbrecht wie bei intakter Ehe.

Nach Zustellung des Scheidungsantrags entfällt das Ehegattenerbrecht des überlebenden Ehegatten gem. § 1933 BGB völlig, wenn der Erblasser selbst den Scheidungsantrag gestellt hat oder der Erblasser den Scheidungsantrag des Ehegatten vor seinem Tod zugestimmt hat.
Der Scheidungsantrag muss jedoch auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn die Ehe zerrüttet ist.

Die Zustimmung hat formell zu Protokoll der Geschäftsstelle, in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts oder schriftlich durch einen Anwalt zu erfolgen.
Hat dagegen nur der überlebende Ehegatte die Scheidung eingereicht und stirbt der andere vor der Scheidung, bleibt das Erbrecht des Überlebenden bestehen.

Die oben genannten Grundsätze gelten gemäss § 2077 BGB auch hinsichtlich einer durch den Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung. Etwas anderes gilt gemäss § 2077 Abs. 3 BGB nur, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung auch für den Falle einer Scheidung getroffen hätte.

In diesem Fall bleibt die Verfügung wirksam. Problematisch ist hierbei jedoch, dass der über-lebende Ehegatte zu beweisen hat, dass die Verfügung auch nach der Ehe weiter bestehen sollte.

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