Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil darstellt.
Dies gilt auch dann, wenn durch die Ehekrise und die Trennung eine psychische Erkrankung ausgelöst worden ist.
Auch wenn also keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung des nachehelichen Unterhalts "als gesetzliche Ausnahme" nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Demgemäß ist eine Billigkeitsabwägung durchzuführen und sind alle Einzelfallumstände umfassend zu würdigen.