Im entschiedenen Fall hatten die beiden unteren Instanzen es für ausreichend erachtet, dass eine Ehefrau 25 Stunden pro Woche arbeitete und im Übrigen sich der Betreuung des gemeinschaftlichen 8 - Jährigen Kindes widmete. Ds Kammergericht Berlin hatte u.a. ausgeführt aus dem Gesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG sei dies auch höchst bedenklich.
Dem ist der BGH (wieder einmal) hart entgegengetreten. Nur dann, wenn dargelegt und bewiesen werde, dass in der Person des Kindes oder aber der Eltern Gründe vorlägen, die gegen eine Fremdbetreuung sprächen, habe die Eigenbetreuung Vorrang.
Dies bedeutet: Im Regelfall muss ein Kind ab 3 Jahren im Rahmen bestehender und zumutbar erreichbarer Betreuungseinrichtungen „fremdbetreut“ werden. Der Unterhalt verlangende Elternteil kann sich nicht darauf berufen, das Kind lieber selbst betreuen zu wollen.