Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB; BGH bestätigt: Fremdbetreuung geht vor

Erstellt von Rechtsanwalt Alexander Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

In seiner jüngsten Entscheidung (Urt. v. 15.9.2010 - XII ZR 20/09) bestätigt der BGH seine umstrittene Rechtsprechung gegen heftiger werdenden Widerstand der unteren Instanzen, wonach der ein Kind betreuende Elternteil sich nicht darauf kann, das Kind in eigener Person zu betreuen, solange die Möglichkeit der „Fremdbetreuung“, d.h. durch öffentlich bzw. private Einrichtungen besteht. „Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.“


Im entschiedenen Fall hatten die beiden unteren Instanzen es für ausreichend erachtet, dass eine Ehefrau 25 Stunden pro Woche arbeitete und im Übrigen sich der Betreuung des gemeinschaftlichen 8 - Jährigen Kindes widmete. Ds Kammergericht Berlin hatte u.a. ausgeführt aus dem Gesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG sei dies auch höchst bedenklich.

Dem ist der BGH (wieder einmal) hart entgegengetreten. Nur dann, wenn dargelegt und bewiesen werde, dass in der Person des Kindes oder aber der Eltern Gründe vorlägen, die gegen eine Fremdbetreuung sprächen, habe die Eigenbetreuung Vorrang.
Dies bedeutet: Im Regelfall muss ein Kind ab 3 Jahren im Rahmen bestehender und zumutbar erreichbarer Betreuungseinrichtungen „fremdbetreut“ werden. Der Unterhalt verlangende Elternteil kann sich nicht darauf berufen, das Kind lieber selbst betreuen zu wollen.

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