Unterhalt und Versorgungsausgleich - Besteht Abänderungsbedarf?

Erstellt von Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

In den letzten Jahren hat es verschiedene Gesetzesänderungen betreffend den Unterhalt und den Versorgungsausgleich gegeben. Der nacheheliche Unterhalt ist grundsätzlich auf einige Jahre begrenzt. Betriebsrenten werden jetzt völlig anders ausgeglichen als nach dem alten Recht.

 

1. Änderung des Unterhaltsrechts

Gemäß der neu eingeführten Vorschrift des § 1587 b BGB ist der Unterhalt nach der Scheidung auch bei längerer Ehedauer grundsätzlich nicht mehr lebenslang, sondern nur noch zeitlich begrenzt zu zahlen. Während dieses Zeitraumes gilt der Halbteilungsgrundsatz, damit die unterhaltsberechtigte Ehefrau den ehelichen Lebensstandard weiter aufrecht erhalten kann. Nach diesem Zeitraum gibt es nur noch Ehegattenunterhalt, wenn ehebedingte Nachteile fortdauern.

Ob es solche ehebedingten Nachteile gibt, ist in vielen Fällen nicht einfach zu klären. Häufig sieht es so aus:

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente bezieht, kommt ihm der Versorgungsausgleich durch eine höhere Rente zugute. Dann wird  in der Regel angenommen, dass ehebedingte Nachteile ausgeglichen sind.

Wenn Sie sich über das neue Unterhaltsrecht näher informieren wollen, empfehlen wir, den Beitrag zum neuen Unterhaltsrecht einzusehen.

Wenn Sie also als unterhaltspflichtiger Ehegatte schon eine Reihe von Jahren Ehegattenunterhalt bezahlt haben, sollten Sie überprüfen lassen, ob Sie sich auf die zeitliche Begrenzung berufen können.

Sollten Sie Ehegattenunterhalt nach der Scheidung erhalten, müssten Sie gegebenenfalls damit rechnen, dass sich der andere Ehegatte eines Tages auf die Rechtsänderung berufen wird und könnten ihre Lebensplanung darauf einstellen.

Ob und wann dann ein Abänderungsantrag Erfolg hat, kann nur von Fall zu Fall geklärt werden.

 
2. Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Hier gelten seit 01.09.2009 neue Grundsätze. Die zuvor geltende Umrechnung der Betriebsrenten in "dynamische" gesetzliche Renten ist hinfällig. Es kann ein Antrag auf Neuregelung gestellt werden wenn sich die ursprünglich zugrunde gelegten, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Werte der Anrechte verändert haben.

Dies ist insbesondere in folgenden Fallgruppen sehr wahrscheinlich:


a) Höhere Beteiligung an der Betriebsrente
Fast keine Betriebsrente wurde bei der Scheidung VOLLSTÄNDIG ausgeglichen z.B. durch Einzahlung. Ein restlicher schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (Ausgleichsrente) muss noch beantragt werden.

Über die neuen Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2 sowie über Abs. 3 VersAusglG lässt sich fast jede Entscheidung abändern, die seit 1977 bis heute nach "altem Recht" getroffen wurde. Insbesondere kann man Entscheidungen abändern lassen, bei denen eine Abzinsung eines Anrechts mit Hilfe der Barwert-Verordnung vorgenommen wurde (§ 51 Abs. 3 VersAusglG). Diese Abänderungsmöglichkeiten, die zu einem Ausgleich "nach neuem Recht" führen, sollten genutzt werden.

Beispiel:
Die ehezeitliche als statisch angenommene Betriebsrente des Ehemannes in Höhe von DM 850,00 monatlich wurde im Scheidungsurteil mit der Tabelle 1 der im Jahre 1981 geltenden Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenanwartschaft umgerechnet. Es ergab sich ein "dynamischer" Betrag in Höhe von nur DM 250,00 monatlich. Von diesem Betrag stand der Ehefrau nach der damaligen Rechenmethode die Hälfte = 125,00 DM als Versorgungsausgleich zu.

Für die Ausgleichsrente sind jetzt die tatsächlich gezahlte Betriebsrente (ohne Karrieresprung) und die tatsächliche Betriebszugehörigkeit maßgebend. Würde die ehezeitliche Betriebsrente HEUTE nicht 850,00 DM (wie im Jahr 1981 zugrunde gelegt), sondern - wegen der Einkommensdynamik (Anwartschaftsdynamik) - z. B. 1.150,00 DM bzw. 589,99 € monatlich betragen, so stünde der Berechtigten hiervon die Hälfte - € 293,99 als Ausgleichsrente zu.

Allerdings ist der bereits im Urteil durchgeführte Teilausgleich mittels Super-Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von seinerzeit DM 46,80 gemäß § 53 VersAusglG auf folgende Weise auf die Ausgleichsrente in Höhe von € 293,99 anzurechnen:

46,80 DM : 28,48 DM (aktueller Rentenwert im Jahr 1981) = 1,6433 Entgeltpunkte

1,6433 Entgeltpunkte x € 27,20 € (aktueller Rentenwert heute) = 44,70 € mtl.

293,99 €
./.                44,70€
249,29 €
Ergebnis:

Anstatt - wie geglaubt - 78,20 DM oder 39,98 € steht der Ausgleichsberechtigten jetzt eine Ausgleichsrente in Höhe von 249,29 € monatlich zu!


b) Reduzierung des Ausgleiches bei Beamtenpensionen
Geschiedene Beamte, die kurz vor der Pensionierung stehen oder bereits pensioniert sind, profitieren von § 51 VersAusglG; es sei denn, dass sie vor Erreichen der Altersgrenze pensioniert wurden. Bei den Beamten hat sich der Versorgungsprozentsatz von höchstens 75 % auf nur noch 71,75 % vermindert und die Sonderzahlung (ehemals 13. Pension) ist drastisch vermindert worden oder wird teilweise überhaupt nicht mehr gezahlt. Diese Verminderung der Pension wirkt sich auch auf den Ehezeitanteil aus, so dass die ehezeitliche Pension vielfach vermindert wird.

Nach § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist die Voraussetzung für eine Abänderung erfüllt, wenn sich der bisherige Ausgleichswert (Hälfte des damaligen Ehezeitanteils) um mindestens 5 % vermindert.

Beispiel:

Ehezeitanteil im Erstverfahren                                      1.400,00 DM
Ausgleichswert                                                               700,00 DM

Ehezeitanteil aufgrund Verminderung des
Versorgungsprozentsatzes und Verminderung
bzw. Wegfall der Sonderzahlung                                  1.280,00 DM

Ausgleichswert                                                             640,00 DM

Verminderung des Ausgleichswerts um                         8,57146 %

Überprüfen Sie daher "Ihre" Versorgungsausgleichsentscheidung genau und wenden Sie sich an uns, wenn Sie meinen, dass auch in Ihrem Fall eine Abänderung in Betracht kommt.

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