Ehegattenunterhalt - Berücksichtigung von überobligatorischen Einkünften nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Erstellt von Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

Der Bundesgerichtshof hat am 12.01.2011 (BGH XII ZR 83/08) entschieden, dass für die Frage der Berücksichtigung überobligationsmäßiger Einkünfte nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf Seiten des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Die Vorinstanz hatte das Einkommen eines Apothekers, der bereits Rente bezog, mit der Begründung voll angerechnet, es sei üblich, dass Selbständige auch über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus noch arbeiten würden.

Aus der Sicht des Bundesgerichtshofs ist dies nur ein Kriterium unter mehreren für die Beantwortung der Frage, in welchem konkreten Umfang das aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nach Billigkeitskriterien für den Unterhalt einzusetzen ist. Dabei kommt es u. a. auf folgende Umstände an: Alter, körperliche und geistige Belastung, ursprüngliche Planung, beiderseitige wirtschaftliche Verhältnisse.

Weiter kann es auch darauf ankommen, ob im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf den Unterhaltsberechtigten bereits ein beträchtlicher Teil der Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen übertragen worden ist bzw. in welchem Umfang sonstiges für die Altersvorsorge gedachtes Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs aufgeteilt ist. Im Einzelfall kann - etwa bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen - eine Anrechnung auch gänzlich ausscheiden.

Die Entscheidung bedeutet zugleich: Da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, kann das Ergebnis eines Prozesses schwer vorausgesagt werden.

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