Steuern sparen bei der Scheidung durch Abfindungszahlungen

Erstellt von Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

Update: In zwei neueren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Abzugsfähigkeit von Abfindungszahlungen für den Versorgungsausgleich Stellung genommen.

In einem Fall hat er die Abzugsfähigkeit anerkannt (BFH vom 17.06.2010, Az. VI R 33/08). Dort hatten die Parteien vereinbart, dass der Abfindungsbetrag für eine betriebliche Altersversorgung des Mannes direkt in eine private Altersversorgung zugunsten der Frau einbezahlt wird, deren spätere Auszahlungen dann voll zu versteuern sind.

In der anderen Entscheidung urteilte das Gericht, dass Zahlungen zur Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können (BFH vom 15.06.2010, Az. X R 23/08). Der schuldrechtliche Versorgungsaugleich fand nach altem Recht insbesondere bei privaten Betriebsrenten statt, die keine Realteilung vorsahen. Nach neuem Recht kommt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hauptsächlich bei ausländischen, abschmelzenden oder noch verfallbaren Anrechten in Betracht.

Noch nicht geklärt ist die Frage, ob die Abfindung für den Nichtausgleich einer betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten abgesetzt werden kann, wenn die Zahlung nicht in eine private Rentenversicherung fließt, sondern anderweitig vom Empfänger verwendet wird.

Unklar ist auch, ob derartige Zahlungen beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen darstellen.

Der Versorgungsausgleichspflichtige sollte überlegen und vom Steuerberater überprüfen lassen, ob er mit dem anderen Ehegatten eine Abfindungszahlung vereinbart, um dadurch im Jahr der Zahlung bzw. in den Jahren der Zahlung Steuervorteile zu erreichen.


Ursprünglicher Beitrag:

Bei einer Scheidung kommt es nicht selten vor, dass sich Eheleute darauf verständigen, die drohende Kürzung der Versorgungsbezüge auf Seiten des Ausgleichspflichtigen mit einer einmaligen Ausgleichszahlung abzuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte am 8. März 2006 mit dem Geschäftszeichen IX R 107/00 ein Urteil, wonach Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte mit dem anderen Ehegatten gem. § 1587 o BGB vereinbart und gezahlt hat, um auf diese Weise Kürzungen bei einer späteren Altersversorgung zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Steuervorteile bei der Scheidung durch Abfindungszahlungen

Konkret war auf der Klägerseite ein Beamter, der im Vorfeld seiner Scheidung eine notariell beurkundete Vereinbarung mit der Ehefrau abgeschlossen hat, wonach beide auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichten. Zum Ausgleich dafür verpflichtete sich der Ehemann, an die frühere Ehefrau DM 16.500,00 zu zahlen. Das Amtsgericht genehmigte bei der Ehescheidung den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

Der Ehemann wollte dann anschließend den Ausgleichsbetrag steuerlich als Werbungskosten geltend machen, was das Finanzamt ablehnte. Es kam zu einem Prozess und in erster Instanz gab das Finanzgericht der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hin bestätigte der Bundesfinanzhof die Abzugsmöglichkeit der Ausgleichszahlung als Werbungskosten mit folgendem Argument:

Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind, wenn mit dem Kostenaufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. "Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, die sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet", urteilte der BFH wörtlich.

Entsprechend diesen Maßstäben akzeptierte der Bundesfinanzhof die Zahlungen des Klägers an seine Ehefrau als Werbungskosten bei seinen Einkünften als Beamter aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger machte diese Aufwendungen, um nach seiner Pensionierung weiterhin in den Genuss ungekürzter Versorgungsbezüge zu kommen.

Konkret besteht also kein Unterschied, ob der ausgleichsverpflichtete Beamte die Minderung seiner Pensionsbezüge dadurch vermeidet, dass er sie beim Träger seiner Altersversorgung durch Beitragszahlungen wieder ausfüllt oder ob er sie, wie im vorliegenden Fall, durch entsprechende Zahlungen direkt an den Ausgleichsberechtigten aufgrund einer Vereinbarung gem. § 1587 o BGB von vornherein abwendet. In beiden Fällen stellt er den ungeschmälerten Zufluss der nachträglichen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sicher.

Steuerrechtlich wirken sich Ausgleichszahlungen bereits im Jahr ihres Abflusses aus.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes gibt jedoch zunächst direkt nur Beamten Anlass zur Freude. Beamtenpensionen unterliegen bei Bezug voll der Besteuerung mit Einkommen- und ggf. Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag.

Eine solche volle Besteuerung gilt jedoch auch für Betriebsrenten, so dass davon auszugehen ist, dass eine Kapitalausgleichszahlung, um die Betriebsrente voll zu erhalten, ebenfalls zu steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten führt.

Noch nicht geklärt ist, ob dies auch für gesetzliche Renten gilt, also von Renten der früheren BfA bzw. LVA. Inzwischen heißen diese Versicherungsanstalten übrigens "Deutsche Rentenversicherung Bund" bzw. "Deutsche Rentenversicherung Land." Dazu gehören auch Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Nach dem Alterseinkünftegesetz (BGBl 2004, S. 1427), das ab 2005 gilt, unterliegen diese Renten ebenfalls der Besteuerung. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss aus 50 % seiner Altersbezüge Steuern zahlen. Für jeden weiteren Jahrgang, der bis 2020 in Rente geht, erhöht sich der zu versteuernde Anteil um 2 %. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 unterliegen bereits 80 % der Rente der Besteuerung.

Ab dem Jahr 2021 steigt der Anteil jährlich um 1 %. Ab dem Jahr 2040 unterliegen Alterseinkünfte zu 100 % der Steuer.

In dem erwähnten Urteil findet sich am Rande der Hinweis, dass der Abzug einer Abfindung nicht für gesetzliche Renten gelten soll.

Nachdem die Abfindungszahlungen für den Versorgungsausgleich, die vereinbart werden, üblicherweise so aussehen, dass für € 100,00 monatliche Anwartschaften ein Betrag von ca. € 15.000,00 bis € 20.000,00 geleistet wird, lassen sich hier erhebliche Steuervorteile erzielen.

Wenn jemand z. B. in einem bestimmten Jahr beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis eine Abfindung erhält, die inzwischen voll steuerpflichtig ist, könnte er durch Leistung einer Ausgleichszahlung für den Versorgungsausgleich in erheblichem Umfang Steuer sparen und so sein individuelles Steuersparmodell gestalten. Die kommerziellen Steuersparmodelle sind ja inzwischen vom Gesetzgeber abgeschafft worden.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann man unter Eingabe des Aktenzeichens IX R 107/00 bei Google oder über die Internetseite des Bundesfinanzhofes abfragen: www.bundesfinanzhof.de

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