Kosten einer Scheidung

Kosten der Scheidung sind die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und die Kosten für außergerichtliche Vereinbarungen. Soweit nicht Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, müssen sie von den Parteien bezahlt werden. Für die Höhe der Kosten ist der Streitwert maßgeblich. Dieser beträgt:

  • für die Scheidung als solche: das 3-fache der Summe des monatlichen Nettoeinkommens beider Eheleute bei Einreichung der Scheidung abzüglich eines Freibetrags € 250,00 pro unterhaltsberechtigem Kind.
  • Von den meisten Gerichten werden noch 5% des Gesamtvermögens nach Abzug von Schulden und Freibeträgen (pro Ehegatte € 60.000,00 und pro Kind € 30.000,00) hinzugerechnet
  • für den Versorgungsausgleich: 10% des 3-fachen Monatsnettos beider Ehegatten (ohne Freibeträge) pro auszugleichendem Versorgungsanrecht
  • für den Zugewinnausgleich: die Höhe der geltend gemachten Forderung
  • für den Kindes- und Ehegattenunterhalt: das 12-fache des geltend gemachten monatlichen Unterhalts;
  • für Haushaltssachen höchstens € 3.000,00;
  • für die Ehewohnung: € 3.000,00;
  • für Sorge- und Umgangsrecht: höchstens jeweils € 3.000.

Scheidungsverfahren

Gerichtskosten
In einem Scheidungsverfahren fallen Gerichtskosten gemäß dem Streitwert an, mindestens aber aus € 2.000,00. Insgesamt fallen zwei oder drei Gebühren an, die in der Regel hälftig zu tragen sind. Zwei Gerichtsgebühren aus € 2.000,00 betragen beispielsweise € 146,00.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten trägt in der Regel jede Partei selbst. Nur ausnahmsweise ordnet das Gericht eine andere Kostenverteilung an, z.B. dann, wenn ein Ehegatte bei der Folgesache, z.B. Unterhalt oder Zugewinnausgleich, ganz oder teilweise unterlegen ist. Der Antragsgegner braucht nicht zwingend einen Anwalt, sofern er keine eigenen Anträge stellen will. Nimmt er sich einen Anwalt, muss er diesen aber selbst bezahlen. Der Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr zzgl. einer Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer verlangen. Diese gesetzliche Gebühr ist richtet sich nach dem Streitwert.
Die Vereinbarung eines Honorars, das unter den gesetzlichen Gebühren liegt, ist nur für außergerichtliche Angelegenheiten zulässig!

Beispiel
Erfolgt die Scheidung einvernehmlich, sind sich die Ehegatten also über Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht und die Aufteilung des Hausrats einig, fallen beispielsweise folgende Kosten an:

Jeder Ehegatte verfügt über ein auszugleichendes Rentenanrecht. Es wird nur ein Rechtsanwalt beauftragt, der zweite wirkt lediglich bei der Protokollierung der Scheidungsvereinbarung im Termin mit. Ein Ehegatte verdient monatlich netto € 5.000,00, der andere € 2.000,00.

Der Streitwert beträgt: (€ 5.000 + € 2.000) x 3 = € 21.000,00
zzgl. 2x 10% für den Versorgungsausgleich = € 3.000,00
gesamt: € 24.000,00

Die Gerichtsgebühren aus diesem Streitwert betragen für beide Parteien gemeinsam: € 622,00

Die Rechtsanwaltsgebühren betragen

1,3 Verfahrensgebühr

€ 891,80

1,2 Terminsgebühr

€ 823,20

Auslagenpauschale:

€ 20,00

19% Mehrwertsteuer:

€ 329,65

Zwischensumme:

€ 2.064,65


Summe der Anwalts- und der hälftigen Gerichtsgebühren ca.:


€ 2.375,65

 

Die Vereinbarung eines Honorars, das unter den gesetzlichen Gebühren liegt, ist bei einem gerichtlichen Verfahren nicht zulassig. Sie ist ist zulässig für außergerichtliche Angelegenheiten.

Bei einem Streitwert von € 43.000,00 wären die Gerichtskosten für jeden Ehegatten € 427,00 und die Rechtsanwaltskosten bei € 2.921,45.

Scheidungsvereinbarung

Wird eine Vereinbarung erarbeitet, die im Termin gerichtlich protokolliert wird, setzt das Gericht für die einzelnen Regelungen jeweils getrennt den Wert fest z.B. Ehegattenunterhalt (mtl. € 500,00), Zugewinnausgleich (gestritten wird über € 10.000,00) und Nutzung der Wohnung sind für den Unterhalt der Jahresbetrag (€ 6.000,00), für den Zugewinnausgleich € 10.000,00 und für die Wohnung die Pauschale (€ 3.000,00) maßgebend, insgesamt € 19.000,00. Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich dann die Anwaltsgebühren. In diesem Fall betragen sie ca. € 1.700,00.

Wird der Vertrag nur vom Anwalt einer Partei erarbeitet, was typischerweise bei der einvernehmlichen Scheidung vorkommt, kann die andere Partei sich zur gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung im Termin von einem Anwalt vertreten lassen, der im übrigen im Verfahren nicht tätig ist. In der Regel erhält ein Anwalt hierfür ein Pauschalhonorar.

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