| Kosten einer Scheidung |
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Kosten der Scheidung sind die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und die Kosten für außergerichtliche Vereinbarungen. Soweit nicht Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, müssen sie von den Parteien bezahlt werden. Für die Höhe der Kosten ist der Streitwert maßgeblich. Dieser beträgt:
Scheidungsverfahren1. GerichtskostenIn einem Scheidungsverfahren fallen Gerichtskosten gemäß dem Streitwert an, mindestens aber aus € 2.000,00. Insgesamt fallen zwei oder drei Gebühren an, die in der Regel hälftig zu tragen sind. Zwei Gerichtsgebühren aus € 2.000,00 betragen beispielsweise € 146,00. 2. AnwaltskostenDie Anwaltskosten trägt in der Regel jede Partei selbst. Nur ausnahmsweise ordnet das Gericht eine andere Kostenverteilung an, z.B. dann, wenn ein Ehegatte bei der Folgesache, z.B. Unterhalt oder Zugewinnausgleich, ganz oder teilweise unterlegen ist. Die Vereinbarung eines Honorars, das unter den gesetzlichen Gebühren liegt, ist nur für außergerichtliche Angelegenheiten zulässig! ScheidungsvereinbarungWird eine Scheidungsvereinbarung erarbeitet, die im Termin gerichtlich protokolliert wird, setzt das Gericht für die einzelnen Regelungen jeweils getrennt den Wert fest z.B. Ehegattenunterhalt (mtl. € 500,00), Zugewinnausgleich (gestritten wird über € 10.000,00) und Nutzung der Wohnung sind für den Unterhalt der Jahresbetrag (€ 6.000,00), für den Zugewinnausgleich € 10.000,00 und für die Wohnung die Pauschale (€ 3.000,00) maßgebend, insgesamt € 19.000,00. Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich dann die Anwaltsgebühren. In diesem Fall betragen sie ca. € 1.700,00. Wird die Scheidungsvereinbarung nur vom Anwalt einer Partei erarbeitet, was typischerweise bei der einvernehmlichen Scheidung vorkommt, kann die andere Partei sich zur gerichtlichen Protokollierung der Scheidungsvereinbarung im Termin von einem Anwalt vertreten lassen, der im übrigen im Verfahren nicht tätig ist. In der Regel erhält ein Anwalt hierfür ein Pauschalhonorar. BeispielErfolgt die Scheidung einvernehmlich, sind sich die Ehegatten also über Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht und die Aufteilung des Hausrats einig, fallen beispielsweise folgende Kosten an: Jeder Ehegatte verfügt über ein auszugleichendes Rentenanrecht. Es wird nur ein Rechtsanwalt beauftragt, der zweite wirkt lediglich bei der Protokollierung der Scheidungsvereinbarung im Termin mit.Der Streitwert beträgt: (€ 3.000 + € 2.000) x 3 = € 15.000 Die Gerichtsgebühren aus diesem Streitwert betragen für beide Parteien gemeinsam: € 580,00 Die Rechtsanwaltsgebühren betragen:
Die Vereinbarung eines Honorars, das unter den gesetzlichen Gebühren liegt, ist bei einem gerichtlichen Scheidungsverfahren nicht zulassig. Sie ist ist zulässig für außergerichtliche Angelegenheiten
Bei einem Streitwert von € 42.350 wären die Gerichtskosten für jeden Ehegatten € 427 und die Rechtsanwaltskosten bei € 1.921,45. |

