Ablauf der Scheidung

Voraussetzungen einer Scheidung

Trennungsjahr

Die gerichtliche Praxis sieht so aus, dass eine Scheidung beantragt werden kann, wenn im Scheidungsantrag angegeben ist, dass die Ehegatten 10 Monate getrennt leben. Wenn der andere Ehegatte dem nicht widerspricht, wird das Scheidungsverfahren vom Gericht "büromäßig" abgewickelt. Da oft nicht ganz klar ist, wann die Trennung begonnen hat, sollte vorab eine Bestätigung vom anderen Ehegatten eingeholt werden.
Ist das Trennungsdatum eindeutig, kann sich der andere Ehegatte nicht mit Erfolg gegen die Scheidung wehren. Es reicht dann aus, wenn das Gericht davon überzeugt werden kann, dass die Ehe gescheitert ist. Getrenntleben liegt vor, wenn die Ehegatten einander keine Haushalts- und Versorgungsleistungen mehr erbringen und die Mahlzeiten nicht mehr regelmäßig gemeinsam einnehmen, was in vielen Fällen auch in einer Wohnung / einem Haus möglich ist.

 

Scheidungsantrag

In Gang kommt die Scheidung, wenn bei Gericht ein Scheidungsantrag eingereicht wird. Hierfür besteht Anwaltszwang. Der andere Ehegatte muss für das Scheidungsverfahren, wenn er keine Anträge stellen will, keinen Rechtsanwalt beauftragen, so dass auch eine Scheidung mit einem Anwalt möglich ist.

Weiterer Verlauf des Scheidungsverfahrens

Wenn der Scheidungsantrag eingereicht ist, wird er dem anderen Ehegatten oder seinem Anwalt zugestellt.
Das Datum der Zustellung ist maßgebend für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich sowie für die Ehedauer. Beide Ehegatten sind verpflichtet, die vom Gericht zugeschickten Formulare zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Das Gericht erholt von allen Versorgungsträgern Auskünfte. Wenn diese Auskünfte vorliegen, bestimmt das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Haben sich die Parteien über die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Umgang etc.) geeinigt, so wird dem Gericht entweder eine notarielle Urkunde vorgelegt oder bei Gericht wird eine Scheidungsvereinbarung protokolliert.

Von Amts wegen klärt das Gericht lediglich den Versorgungsausgleich. Wenn eine Partei eine gerichtliche Regelung von Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Haushaltsgegenstände, Ehewohnung erreichen will, muss spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin durch einen Rechtsanwalt ein entsprechender Antrag bei Gericht eingegangen sein. Durch den "Scheidungsverbund" wird erreicht, dass die streitigen Folgesachen im Ehescheidungsbeschluss entschieden werden. Dadurch kann jede Partei erreichen, dass die Scheidung nur ausgesprochen wird, wenn zugleich die wichtigen Folgesachen geregelt sind. Dadurch kann sich eine erhebliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens ergeben.

Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich usw. können auch nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht anhängig gemacht werden.

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