Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich findet bei einer Scheidung immer dann statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also nicht in einem notariellen Vertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben) und der Zugewinnausgleich auch nicht ausgeschlossen wurde.

Welche Situation bei Ihnen gegeben ist, wird ein Rechtsanwalt ohne weiteres feststellen können.

Beim Zugewinnausgleich wird der Zugewinn, den das Vermögen eines jeden Ehegatten während der Ehe erfahren hat, zwischen den Ehegatten ausgeglichen.

Vereinfacht entspricht das Vorgehen folgendem Schema:

Zunächst wird der Zugewinn eines jeden Ehegatten ermittelt. Hierfür wird das Vermögen, das bei Beginn der Ehe (Eheschließung) vorhanden war, mit demjenigen bei Beendigung des Güterstandes (im Falle der Scheidung: Zustellung des Scheidungsantrags ("Stichtag")) verglichen. Das „Mehr“ bei Zustellung des Scheidungsantrags im Vergleich zur Heirat stellt den Zugewinn dar.

Anschließend wird die Differenz zwischen dem Zugewinn des einen Ehegatten und dem des anderen gebildet. Die Hälfte dieser Differenz hat derjenige, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen auszugleichen.

Der Ausgleichsanspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet, was vor allem dann Probleme bereitet, wenn das Vermögen hauptsächlich aus Sachwerten besteht. Um einen unrentablen Verkauf von Vermögensgegensänden zu vermeiden, empfiehlt es sich eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zu treffen (vgl. untern IV).

Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird fiktiv dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und nimmt lediglich in Höhe der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung am Zugewinnausgleich teil.

Bei der Berechnung des Zugewinns werden das Anfangsvermögen und die Zuwendungen und Erbschaften während der Ehe noch um die Inflationsrate bereinigt (indexiert).

Beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Vermögenspositionen (Aktiva und Passiva)

Zu dem in die Berechnung aufzunehmenden Vermögen gehört insbesondere:

Aktiva:

  • Bargeld
  • Bank und Sparguthaben
  • Beteiligungen an Firmen
  • Forderungen
  • Immobilien
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Haushaltsgegenstände, die in die Ehe mitgebracht oder nach Trennung angeschafft wurden
  • Hobbyausrüstungen
  • Kraftfahrzeuge (sofern nicht Haushaltsgegenstand)
  • Lebensversicherungen
  • Kautionen
  • Forderungen
  • Wertpapierdepots

Passiva:

  • Schulden ggü. Dritten
  • Kredite
  • neg. Kontostände
  • Kostenvorschuss ggü. dem Rechtsanwalt

Berechnungsbeispiel (stark vereinfacht)

A. Zugewinnberechnung Ehemann

I. Endvermögen Ehemann 2010

Aktiva inkl. Grundstück
./. Passiva
Nettoendvermögen

 

 

600.000,00 EUR
100.000,00 EUR
500.000,00 EUR

II. Anfangsvermögen Ehemann

Aktiva bei Eheschließung 1972
./. Passiva
Nettoanfangsvermögen

indexiertes Anfangsvermögen

 

100.000,00 EUR
  20.000,00 EUR
  80.000,00 EUR

218.926,00 EUR

III. Zugewinn Ehemann

Endvermögen
./. Anfangsvermögen
Zugewinn Ehemann

 

500.000,00 EUR
218.926,00 EUR
281.074,00 EUR

 

B. Zugewinnberechnung Ehefrau

Endvermögen netto
./. Anfangsvermögen
Zugewinn

 


100.000,00 EUR
           0,00 EUR
100.000,00 EUR


C. Zugewinnausgleichsberechnung

Zugewinn Ehemann
./. Zugewinn Ehefrau
Differenz der Zugewinne

hiervon 1/2 Zugewinnausgleichsanspruch

 


281.074,00 EUR
100.000,00 EUR
181.074,00 EUR

  90.937,00 EUR

Gestaltungsmöglichkeiten

Es können isolierte Regelungen über den Zugewinnausgleich getroffen oder es kann die Regelung anderer Fragen damit verbunden werden, z.B. die Aufteilung gemeinsamer Immobilien und sonstiger Vermögenswerte. Sehr häufig wird auch die Unterhaltsfrage in die Vermögensauseinandersetzung eingebunden. Sogenannte Paketlösungen sind geeignet, einen umfassenden Interessenausgleich durchzuführen. In der Paketlösung lässt sich die individuelle Situation des Ehepaares und der Familie besser regeln, als dies der Richter, der nur einzelne Rechtsfragen entscheidet und an das Gesetz gebunden ist, festlegen kann.

Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass die Ehefrau die gemeinsame Wohnung erhält und der Mann im Gegenzug keinen Zugewinnausgleich bezahlt. Durch eine solche Gestaltung lässt sich oft ein anderenfalls erforderlicher - und unter Umständen verlustreicher - Verkauf der Immobilie vermeiden.

Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft der Scheidung bedarf stets der notariellen Beurkundung oder muss gerichtlich protokolliert werden.

Aufgrund der Komplexität der Materie ist bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich dringend anzuraten - und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch erforderlich -, einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten

 

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