Ehegattenunterhalt Neuregelung 2013

Erstellt von Rechtsanwalt Alexander Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

Das seit 01.01.2008 geltende geänderte Unterhaltsrecht wurde in einigen Bereichen heftig kritisiert und führte in Einzelfällen durch eine vom Gesetzgeber nicht gewollten Auslegung durch die Gerichte zu unbilligen Ergebnissen. Abhilfe soll nun eine Neufassung des § 1578 b BGB schaffen, die zum 01.03.2013 in Kraft getreten ist.

Für die Frage der Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhaltes stand in der gerichtlichen Praxis bislang im Vordergrund, ob der Unterhalt verlangende Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat.

Wenn es keine ehebedingten Nachteile gibt, weil die Ehefrau bei der Eheschließung nicht berufstätig war oder im Hinblick auf die Ehe keine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und wenn sie nach der Scheidung in etwa über das gleiche Einkommen verfügt wie vor der Eheschließung, wird der eheangemessene Aufstockungsunterhalt zur Gewährleistung des ehelichen Lebensstandards von den Gerichten zeitlich begrenzt. Dies kann insbesondere bei Hausfrauen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn z.B. eine 55-jährige Frau nicht mehr in der Lage ist, im Berufsleben Fuß zu fassen.

Um diese Härtefälle zu vermeiden, soll es eine Änderung des § 1578 b Abs. 1 BGB geben. Nach der geplanten Neufassung des Wortlautes dieser Norm ist nun insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.

Bislang war die Ehedauer nicht als ausdrückliches Billigkeitskriterium für die Frage der Befristung genannt, sondern nur als mögliche Ursache eines ehebedingten Nachteils. Durch die ausdrückliche Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer als weiteres Billigkeitskriterium neben dem Ausgleich ehebedingter Nachteile soll klargestellt werden, dass das Fehlen solcher Nachteile nicht automatisch eine zeitliche Befristung des Unterhaltes zur Folge hat.
Der bisher von einigen Gerichten in den Vordergrund gestellte Nachteilsausgleich aufgrund einer "wirtschaftlichen Verflechtungen" der Ehegatten und das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, die insbesondere in der Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Ehe und Betreuung der Kinder zu sehen ist, kann damit nicht mehr vorrangig zu prüfendes oder gar alleiniges Billigkeitskriterium sein.

Die Neuregelung ist zum 01.03.2013 in Kraft getreten.

Nach der Gesetzesbegründung soll die Änderung lediglich klarstellende Funktion haben, da auch nach der alten Regelung die Ehedauer und die entstandenen Nachteile nur einzelne Kriterien einer umfassenden Billigkeitsabwägung sein sollten. Dies wurde in der Praxis aber häufig nicht beachtet.

Es ist nicht zu erwarten, dass durch die Neufassung allein aufgrund der langen Dauer einer Ehe ein unbefristeter Unterhaltsanspruch besteht. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dies stets abgelehnt, jedoch in einer langen Ehedauer ein Indiz für eine zunehmende wirtschaftliche und persönliche Verflechtung gesehen, aus der sich ein Vertrauen in den dauerhaften Bestand der Ehe ergeben kann.

Nachdem die Änderung der Vorschrift lediglich klarstellende Funktion haben soll, ändert sich an der grundsätzlichen Rechtslage nichts. Die Frage der Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs wird wie bisher auch von einer umfassenden Billigkeitsprüfung abhängen. Gerichtsentscheidungen, die die Dauer der Ehe nicht als Billigkeitskriterium mit heranziehen, sollten jedoch nun der Vergangenheit angehören.

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