Dauer des Unterhalts nach der Scheidung

Erstellt von Rechtsanwalt Alexander Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

Die Frage, wie lange nach der Scheidung Ehegattenunterhalt bezahlt werden muss, ist nach wie vor sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten von großem Interesse.

Mit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 erfolgte ein Wandel, weg von dem lebenslangen Unterhalt als dem Regelfall hin zu einer zeitlichen Befristung. In welchen Fällen aber nun der nacheheliche Unterhalt zeitlich zu befristen ist und wann der Unterhalt unbefristet bezahlt werden muss, bleibt weiterhin eines der wesentlichen Diskussionsthemen.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1578 b BGB ist der nacheheliche Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhalt „unbillig“ wäre.
Bei der Frage der Unbilligkeit sollen insbesondere Berücksichtigung finden:

  • ob ehebedingt die Möglichkeit des Berechtigten, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, beeinträchtigt ist (sogenannte „ehebedingte Nachteile“). Diese Nachteile können vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe resultieren.
  • die Dauer der Ehe.

Die Rechtsprechung der letzten Jahre zur Ausgestaltung dieser Kriterien lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Wenn und soweit ehebedingte Nachteile vorliegen, kommt eine Befristung nicht in Betracht.

Sind ehebedingte Nachteile nicht feststellbar, führt dies aber auch nicht automatisch zu einer Befristung des nachehelichen Unterhaltes. Dies hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des Gesetzeswortlautes zum 01.03.2013 klargestellt. Dort wird nun die Ehedauer als eigenes Kriterium bei der Billigkeitsprüfung genannt. Damit sollte der bis dahin verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, den nachehelichen Unterhalt bei Fehlen ehebedingter Nachteile – unabhängig von der Ehedauer – automatisch zu befristen.

Fehlen ehebedingte Nachteile, ist der wesentliche Billigkeitsmaßstab die fortwirkende nacheheliche Solidarität. Gerade im Rahmen dieser nachehelichen Solidarität spielt nun die Ehedauer eine wesentliche Rolle, ebenso die während der Ehe praktizierte Rollenverteilung (Hausfrau /-mann – Erwerbstätiger), die mit ihr verbundene Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die darauf beruhenden wirtschaftliche Abhängigkeit.

Zu beachten ist jedoch, dass eine lange Ehedauer für sich genommen ebenfalls nicht automatisch zu einem unbefristeten Unterhalt führt. Es sind stets alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere eben die wirtschaftliche Verflechtung, zu berücksichtigen.

Waren zum Beispiel beide Ehegatten während der Ehe zuletzt vollschichtig erwerbstätig und liegen keine ehebedingten Nachteile vor, wird der nacheheliche Unterhalt regelmäßig befristet. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Differenz der Einkommen der beiden Ehegatten lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe bestand.

Fehlt es an ehebedingten Nachteilen, wird in der Praxis der nacheheliche Unterhalt üblicherweise auf eine Zeit von 1/3 bis 1/4 der Ehedauer begrenzt. Dauerte die Ehe zum Beispiel von der (standesamtlichen) Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 12 Jahre, ist der Unterhalt für 3-4 Jahre zu bezahlen.

Dabei kann auch eine Abschmelzung des Unterhalts erfolgen, so dass z.B. der volle Unterhalt nur für einen gewissen Anteil dieser Zeit zu leisten ist und danach für die restliche Zeitspanne eine Herabsetzung erfolgt (z.B. 500,00 € als voller Unterhalt für 3 Jahre, danach für weitere 2 Jahre 350,00 €).

Die Dauer des nachehelichen Unterhaltes kann sich weiter reduzieren, wenn bereits über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) Trennungsunterhalt bezahlt wird. Eine schematische Regelung hierzu gibt es jedoch nicht.

Solange für gemeinsame minderjährige Kinder eine Betreuung durch den Unterhaltsberechtigten erforderlich ist, wird der nacheheliche Unterhalt nicht befristet.

Zurück

v. Luxburg & v. Luxburg • Rechtsanwälte Partnerschaft • Goethestr. 68 • 80336 München • T +49 89 - 544 23 40 • mail(*at*)ravonluxburg.de

DatenschutzImpressumGlossar • © 2018