Mehr Kindesunterhalt zum 1.1.2017

Zum 1.1.2017 wurden die Bedarfssätze für Kinder erneut angehoben. Damit erhöht sich auch der Kindesunterhalt.

Je nach Alter des Kindes und maßgeblicher Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen erhalten Kinder zwischen 6,00 € und 15,00 € mehr Unterhalt pro Monat.

Zugleich erhöht sich das Kindergeld. Für ein erstes und zweites Kind beträgt es nun 192,00 € (statt bisher 190,00 €), für ein drittes Kind 198,00 € (statt bisher 196,00 €) und ab dem vierten Kind 223,00 € (statt bisher 221,00 €).

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier. Am Ende des Dokuments sind die Tabellen mit den vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen abgedruckt. Diese sind nicht mit den auf Seite 1 gelisteten Bedarfssätzen identisch, da bei der Ermittlung der Zahlbeträge das hälftig auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld berücksichtigt werden muss.

Aktualisiert wurden auch die Süddeutschen Leitlinien, die Sie sich hier herunterladen können. Bitte beachten Sie, dass in den Leitlinien nur die Bedarfssätze der Kinder abgedruckt sind. Vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten sind aber die Zahlbeträge, wie sie im Anhang der Düsseldorfer Tabelle stehen.

Wenn der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen nicht von sich aus angepasst hat, kann der Unterhaltsberechtigte die Nachzahlung auch rückwirkend verlangen, wenn der Unterhalt in Form eines an dem Mindestbedarf orientierten Prozentsatzes geregelt ist. Einer zuvor ausgesprochenen Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf es bei bei dieser sogenannten "dynnamischen" Regelung nicht. Ansonsten empfiehlt es sich, den Pflichtigen umgehend nachweisbar zur Zahlung der höheren Beträge aufzufordern.

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