Überholt - Kosten der Scheidung steuerlich absetzbar?

Dieser Beitrag ist überholt, da inzwischen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt, vgl. die weitere News vom 17.08.2017.

 

 

Update vom 10.08.2017
Voraussichtlich wird der Bundesfinanzhof noch in diesem Jahr entscheiden, ob die Kosten einer Scheidung auch nach der Änderung des § 33  Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Inzwischen sind bereits drei Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, die sich mit dem Thema der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als Sonderausgaben beschäftigen (Az.: VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15). Nach Angaben des Gerichts wird eine Entscheidung voraussichtlich noch im Jahr 2017 ergehen. Wir werden hier darüber berichten.


Tipp:

Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt eine Aufstellung der reinen Scheidungskosten aushändigen und legen Sie diese zusammen mit der Kostennote beim Finanzamt vor.
Sollte das Finanzamt Ihnen einen Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung verwehren, empfehlen wir, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, auf die Entscheidungen des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 (Az.: 4 K 1829 E /14), des Finanzgerichts Köln vom 13.01.2016 (Az.: 14 K 1861/15) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Az.: 4 K 1976/14), die beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15 anhängigen Revisionen zu verweisen und darum zu bitten, die Sache bis Urteilsspruch ohne Entscheidung über den Einspruch offen zu halten.

Bitte beachten Sie, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur auswirken, soweit die in § 33 EStG geregelte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.


 

Update vom 20.08.2015
Inzwischen liegen erste instanzgerichtliche Entscheidungen vor, die sich nach der Neufassung des § 33 Abs. 2 EStG mit der Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als Sonderausgaben befassen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 (Az.: 4 K 1976/14) entschieden, dass die Kosten der reinen Scheidung nach wie vor als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Zu diesem Ergebnis gelangte auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 21.11.2014, Az.: 4 K 1829 E /14).

Begründet wurde diese Auffassung damit, dass durch die Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lediglich die vor dem großzügigen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.05.2011 bestehende Rechtslage wiederhergestellt werden sollte. Die Änderung im Gesetzestext würde an eine Formulierung des BFH aus dem Jahr 1996 anknüpfen, weshalb keine neuartigen, sondern die damaligen Wertungen der Prüfung der Absetzbarkeit zugrunde zu legen seien. In seinem damaligen Urteil hatte der BFH betreffend die allgemeinen Zivilprozesskosten entschieden, dass solche Aufwendungen nur abzugsfähig wären, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Gleichzeitig wurde die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Scheidung bejaht. Dies aufgreifend argumentierten die Finanzgerichte, dass die in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG genannte Existenzgrundlage, deren drohender Verlust vorausgesetzt wird, sich nicht allein auf die materielle Existenz, sondern auch auf die immaterielle/seelische Existenzgrundlage beziehe. Die Ehe gehöre zu den Grundlagen der bürgerlichen Existenz. Sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können, habe für den Steuerpflichtigen nicht nur hinsichtlich der finanziellen Folgen (Zugewinnausgleich, Erbrecht) sondern auch in Bezug auf seine gesellschaftliche Stellung und seinen Ruf existenzielle Bedeutung.

Anders entschieden hat hingegen das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 18.02.2015, Az.: 3 K 297/14). Dort hatte das Gericht bereits das Merkmal der Außergewöhnlichkeit angesichts der heutigen Scheidungsraten verneint. Darüber hinaus stellt das niedersächsische Gericht allein auf die materielle Existenzgrundlage ab.

Verneint haben sämtliche Gerichte die Abzugsfähigkeit der für weitere Angelegenheiten anfallenden Kosten (Unterhaltsverfahren, Zugewinnausgleich etc.). Dies überzeugt in der Pauschalität nicht. Gerade Unterhaltsverfahren haben für den Unterhaltsberechtigten häufig (materiell) existenzielle Bedeutung.

Die Rechtslage ist nach wie vor ungeklärt. Wir empfehlen weiterhin, jedenfalls die Kosten der Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen (siehe unten, Update vom 13.11.2014).

Mehr Rechtssicherheit wird erst eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringen, die allerdings nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen dürfte: gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wurde Revision eingelegt, die nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 66/14 anhängig ist.

 

Update vom 13.11.2014:

Die großzügige Rechtsprechung des Bundesfinanzofs zur Absetzbarkeit von Prozesskosten rief alsbald den Gesetzgeber auf den Plan: Nach einer Änderung des § 33  Abs. 2 Satz 4 EStG sollen Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Für eine Analyse, wie die Finanzverwaltung die Regelung auslegt, ist es gegenwärtig noch zu früh. Dem Wortlaut der Vorschrift nach wären bezogen auf das Familienrecht wohl nur noch Kosten für das Unterhaltsverfahren eines Unterhaltsberechtigten abzugsfähig.

Es gibt gewichtige Stimmen, die diese Einschränkung für verfassungswidrig halten und eine Absetzbarkeit zumindest der reinen Scheidungskosten (Scheidung und Versorgungsausgleich, ohne die Angelegenheiten Unterhalt, Zugewinnausgleich etc.) als gegeben erachten. Die Finanzverwaltung ist wohl angewiesen, dementsprechend die reinen Scheidungskosten noch immer als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Sollte das Finanzamt Ihnen einen entsprechenden Abzug verwehren, empfehlen wir, Einspruch einzulegen, auf die nicht geklärte Rechtslage, das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 66/14 und das beim Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 13 K 1421/14 anhängige Verfahren zu verweisen und darum zu bitten, die Sache bis Urteilsspruch ohne Entscheidung über den Einspruch offen zu halten.
Hier ist Ihnen Ihr Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein behilflich.


Ursprünglicher Beitrag:

Scheidungskosten waren bislang als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG nur in eingeschränktem Umfang abzugsfähig. Diese zuvor vertretene Ansicht wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Entscheidung vom 12.05.2011; Az.: VI R 42/10) geändert. Anwalts- und Gerichtskosten können jetzt steuerlich geltend gemacht werden.

Bisher konnten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich nur die Anwalts- und Gerichtskosten für die Ehescheidung selbst inklusive Versorgungsausgleich anerkannt werden. Dagegen wurden sonstige Anwalts- und Gerichtskosten nicht mehr berücksichtigt, soweit sie im Zuge von gerichtlichen oder außergerichtlichen Regelungen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, der Vermögensauseinandersetzung etc. entstanden sind.

Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) ergibt sich, dass nunmehr auch solche Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind:

Anders als zuvor sieht der BFH die Kosten eines Zivilprozesses nicht mehr als Folge eines freiwillig eingegangenen Kostenrisikos an, sondern unter Hinweis auf das staatliche Gewaltmonopol als notwendige Ausgaben zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Nach der Urteilsbegründung können beide Parteien die aus Zivilprozessen resultierenden Kosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Weiter müssen die Kosten notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Leistungen von Rechtschutzversicherungen sind als Vorteile anzurechnen.

Folgerichtig müssten auch die Kosten für alle im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehenden Verfahren, aber auch sonstige Zivilprozesse zwischen den Ehegatten z.B. wegen Trennungsunterhalt, Gesamtschuldnerausgleich u.s.w. abzugsfähig sein.

Greift man die Argumentation des BFH auf, spricht einiges dafür, dass auch die Kosten für eine außergerichtliche Einigung ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. § 133 I Nr. 2 FamFG verlangt schließlich, dass sich die Beteiligten bereits in der Antragsschrift zu einer möglichen Einigung über die dort genannten Folgesachen äußern.

Die außergewöhnliche Belastung in Form der Prozesskosten ist bereits im Jahr der Zahlung und nicht erst im Jahr des endgültigen Abschlusses des Prozesses geltend zu machen.

Tipp: Die neue Rechtsprechung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide. Wer bislang noch keine Steuererklärung für 2010 abgegeben hat, sollte also für das Scheidungsverfahren und ggf. eine außergerichtliche Vertretung gezahlte Kosten als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Wurde bereits eine Einkommensteuererklärung abgegeben oder liegt sogar bereits ein Bescheid vor, kann gegen diesen innerhalb von einem Monat Einspruch eingelegt werden. Im Rahmen des Einspruchs müssen dann die Scheidungskosten unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung angeführt und belegt werden.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist kommt eine Änderung nur noch in Betracht, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder im Hinblick auf die Sonderausgaben als „vorläufig“ gekennzeichnet ist.

Wegen der bei § 33 EStG zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung sollten die Scheidungskosten möglichst in einem Jahr bezahlen und geltend gemacht werden.
 

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