Änderungen zum Kindesunterhalt - neue Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien

Erstellt von Rechtsanwalt Alexander Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

Zum 1.1.2016 erhöht sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle und den aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Kindesunterhalt erneut.

Wie in unserem Beitrag vom 29.07.2015 bereits angekündigt, wurden in der seit dem 01.01.2016 geltenden Düsseldorfer Tabelle die für den Kindesunterhalt maßgeblichen Bedarfssätze zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit angehoben. Je nach Alter und maßgeblicher Einkommensgruppe erhalten Kinder zwischen 7,00 € und 19,00 € mehr Unterhalt pro Monat.

Zugleich erhöht sich das Kindergeld. Für ein erstes und zweites Kind beträgt es nun 190,00 € (statt bisher 188,00 €), für ein drittes Kind 196,00 € (statt bisher 194,00 €) und ab dem vierten Kind 221,00 € (statt bisher 215,00 €).

Als weitere wichtige Änderung liegt der Bedarfssatz für volljährige Kinder, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben, nun bei 735,00 €, statt zuvor 670,00 €.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier. Am Ende des Dokumentes sind die Tabellen mit den vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen abgedruckt. Diese sind nicht mit den auf Seite 11 gelisteten Bedarfssätzen identisch, da bei der Ermittlung der Zahlbeträge das hälftig auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld berücksichtigt werden muss.

Aktualisiert wurden auch die Süddeutschen Leitlinien, die Sie sich hier herunterladen können. Bitte beachten Sie, dass in den Leitlinien nur die Bedarfssätze der Kinder abgedruckt sind. Vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten sind aber die Zahlbeträge, wie sie im Anhang der Düsseldorfer Tabelle stehen.

Sollte in Ihrem Fall der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen nicht von sich aus angepasst haben, können Sie oder unterhaltsberechtigte Kinder die Nachzahlung verlangen, ohne dass es zuvor einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, wenn der Unterhalt in Form eines an dem Mindestbedarf orientierten Prozentsatzes geregelt ist. Ansonsten empfiehlt es sich, den Pflichtigen umgehend zur Zahlung der höheren Beträge aufzufordern.

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