Zugewinnausgleich - Abzug der latenten Steuerlast von allen Vermögenspositionen

Erstellt von Rechtsanwalt Alexander Graf von Luxburg | | Aktuelle Beiträge

Wird im Rahmen einer Scheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt, ist jede Vermögensposition mit ihrem Wert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde die latente Steuerlast nur bei der Bewertung von freiberuflichen Praxen und Unternehmensbeteiligungen abgezogen. In seiner Entscheidung vom 02.02.2011 (AZ: XII ZR 185/08) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung geändert. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind bei der Bewertung aller Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien, Lebensversicherungen und Wertpapiere), die im Falle einer (fiktiven) Veräußerung anfallenden Kosten abzuziehen, zu denen vor allem eine latente Steuerlast gehört.

Wenn bei einer Scheidung ermittelt wird, ob ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat, werden alle Vermögenspositionen eines Ehegatten in stichtagsbezogene Vermögensverzeichnisse (Tag der Eheschließung für das Anfangsvermögen, Tag der Zustellung des Scheidungsantrages für das Endvermögen) eingestellt und wird der jeweilige Wert zum Stichtag angegeben. Von einigen Ausnahmen abgesehen ist der Verkehrswert maßgeblich. Diese Bewertung stellt auf den am Markt erzielbaren Preis ab. Nach der Rechtsprechung sind deshalb bei der Bewertung von freiberuflichen Praxen (Arztpraxen, Anwalts- und Steuerberaterkanzleien etc.) und Unternehmensbeteiligten die Steuerlasten abzuziehen, da der Unternehmer oder der am Unternehmen Beteiligte im Fall der Veräußerung oder Übertragung eine Besteuerung hinnehmen muss, die den Wert des Unternehmensanteils mindert.


Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

Grundstücke:
Wird eine nach dem 31.03.1999 erworbene Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung mit Gewinn verkauft, ist der Wertzuwachs voll zu versteuern. Ausnahmsweise ist ein erzielter Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Hat ein Ehegatte vor der Ehe ein Mietobjekt erworben und wird vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist der Scheidungsantrag zugestellt, muss die Steuerlast, die er bei einem gedachten Verkauf zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags auf der Grundlage der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte tragen müsste, abgezogen werden.

Bei der Ermittlung dieser Steuerlast wird der fiktiv erzielte Veräußerungsgewinn dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die Höhe der Steuer richtet sich dabei nach dem persönlichen Steuersatz.

Unser Tipp:
Eigentümer vermieteter Immobilien sollten gegebenenfalls den Ehescheidungsantrag vor Ablauf dieser 10 Jahre ab dem Erwerb der Immobilie stellen!

Lebensversicherungen:
Auch bei Lebensversicherungen – soweit sie dem Zugewinnausgleich unterfallen – ist nun bei der Bewertung die Steuerlast bei einer unterstellten, fiktiven Veräußerung zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine latente Steuerlast vorliegt, ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung maßgeblich.

Handelt es sich um sogenannte „Altverträge“ (Abschluss bis zum 31.12.2004, erste Beitragszahlung bis spätestens 31.03.2005 und mindestens 12 Jahre Bestand), sind die erzielten Erträge (Zins und Gewinnanteile) steuerfrei.

Bei sogenannten „Neuverträgen“ (solche, bei denen mindestens eines der oben genannten Kriterien fehlt) sind die Erträge grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern. Ausnahmsweise unterliegt nur die Hälfte des Gewinns der Steuer, wenn der Vertrag bis zum Stichtag länger als zwölf Jahre bestanden hat (was frühestens am 01.01.2017 der Fall sein kann) und die Leistungen erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Verträgen ab 01.01.2012 ab dem 62. Lebensjahr) ausbezahlt werden, wobei zusätzlich der Todesfallschutz bei mindestens 60 % der Beitragssumme liegen muss.

Wertpapiere - Abgeltungssteuer
Kursgewinne von Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten und ähnlichen Wertpapieren, die nach dem 01.01.2009 gekauft worden sind, unterliegen der Abgeltungssteuer. Auf die Haltedauer kommt es nicht an. Die hier zu berücksichtigende Steuerlast liegt bei 25 % des Kursgewinnes (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), vorbehaltlich eines niedrigeren persönlichen Steuersatzes.

Hinweis:
In der Praxis hat sich diese Änderung der Rechtsprechung noch nicht herumgesprochen. Für diejenigen, die derartige Vermögenswerte besitzen, ist die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung von großem Interesse. Regelmäßig wird nun auch die Hinzuziehung eines Steuerberaters für die Klärung der Bewertungsfragen im Zugewinnausgleich erforderlich sein.

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