| Zugewinnausgleich - Abzug der latenten Steuerlast von allen Vermögenspositionen |
|
|
| Montag, den 10. September 2012 um 09:15 Uhr |
|
Wird im Rahmen einer Scheidung der Zugewinnausgleich durchgeführt, ist jede Vermögensposition mit ihrem Wert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde die latente Steuerlast nur bei der Bewertung von freiberuflichen Praxen und Unternehmensbeteiligungen abgezogen. In seiner Entscheidung vom 02.02.2011 (AZ: XII ZR 185/08) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung geändert. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind bei der Bewertung aller Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien, Lebensversicherungen und Wertpapiere), die im Falle einer (fiktiven) Veräußerung anfallenden Kosten abzuziehen, zu denen vor allem eine latente Steuerlast gehört. Wenn bei einer Scheidung ermittelt wird, ob ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat, werden alle Vermögenspositionen eines Ehegatten in stichtagsbezogene Vermögensverzeichnisse (Tag der Eheschließung für das Anfangsvermögen, Tag der Zustellung des Scheidungsantrages für das Endvermögen) eingestellt und wird der jeweilige Wert zum Stichtag angegeben. Von einigen Ausnahmen abgesehen ist der Verkehrswert maßgeblich. Diese Bewertung stellt auf den am Markt erzielbaren Preis ab. Nach der Rechtsprechung sind deshalb bei der Bewertung von freiberuflichen Praxen (Arztpraxen, Anwalts- und Steuerberaterkanzleien etc.) und Unternehmensbeteiligten die Steuerlasten abzuziehen, da der Unternehmer oder der am Unternehmen Beteiligte im Fall der Veräußerung oder Übertragung eine Besteuerung hinnehmen muss, die den Wert des Unternehmensanteils mindert. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:
Bei der Ermittlung dieser Steuerlast wird der fiktiv erzielte Veräußerungsgewinn dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die Höhe der Steuer richtet sich dabei nach dem persönlichen Steuersatz.
Lebensversicherungen: Handelt es sich um sogenannte „Altverträge“ (Abschluss bis zum 31.12.2004, erste Beitragszahlung bis spätestens 31.03.2005 und mindestens 12 Jahre Bestand), sind die erzielten Erträge (Zins und Gewinnanteile) steuerfrei. Bei sogenannten „Neuverträgen“ (solche, bei denen mindestens eines der oben genannten Kriterien fehlt) sind die Erträge grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern. Ausnahmsweise unterliegt nur die Hälfte des Gewinns der Steuer, wenn der Vertrag bis zum Stichtag länger als zwölf Jahre bestanden hat (was frühestens am 01.01.2017 der Fall sein kann) und die Leistungen erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Verträgen ab 01.01.2012 ab dem 62. Lebensjahr) ausbezahlt werden, wobei zusätzlich der Todesfallschutz bei mindestens 60 % der Beitragssumme liegen muss.
|

