| Ehegattenunterhalt nach der Scheidung - aktuelle BGH-Rechtsprechung |
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| Montag, den 29. November 2010 um 12:27 Uhr |
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Durch die Unterhaltsrechtsreform wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht hervorgehoben. Als Folge ist Unterhalt nach der Scheidung in aller Regel nicht mehr unbefristet zu bezahlen, sondern zeitlich begrenzt. Lebenslanger Unterhalt kommt regelmäßig nur mehr dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. In seinem Urteil vom 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zu den ehebedingten Nachteilen noch einmal bekräftigt und zusammengefaßt 1) Wenn es konkrete ehebedingte Nachteile gibt, ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt in Höhe dieses Nachteils lt. BGH unbefristet zu gewähren. Dies bedeutet natürlich nicht, dass der Unterhalt lebenslang zu zahlen ist. Er kann vielmehr wegfallen oder sich verringern bei entsprechender Veränderung der Verhältnisse (Wiederverheiratung, Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft, Verringerung der Leistungsfähigkeit, Wegfall der Bedürftigkeit).
Erläuterung: Der BGH hat sich nicht näher dazu geäußert, was eine "großzügige Frist" ist. Es ist aber eine gewisse Tendenz zu erkennen, von einem Schema hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung abzugehen. Insoweit hat es sich eingespielt: Die Dauer des vollen nachehelichen Unterhalts beträgt etwa 1/3 bis 1/4 der Dauer der Ehezeit. a) Wenn die unterhaltsberechtigte Frau eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten Beruf ausübt, ist dies ein Indiz gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile. b) Was müssen die Beteiligten hinsichtlich der ehebedingten Nachteile vortragen und unter Beweis stellen? Trägt der Unterhaltspflichtige vor, dass die Unterhaltsberechtigte eine entsprechende Beschäftigung hat, trifft die Unterhaltsberechtigte die sog. sekundäre Darlegungslast. Sie muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und ihrerseits Erst wenn das Vorbringen der Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. So obliegt es der Unterhaltsberechtigten vorzutragen, dass in dem erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind. Die ist relativ einfach, vor allem wenn ein Tarifvertrag vorliegt. Anders verhält es sich bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg. Hier muss die Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen, Talente, etc.) sie eine entsprechende Karriere gemacht hätte. Dies ist naturgemäß schwierig! c) Bei feststehenden Nachteilen ist lt. BGH eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen nicht notwendig, vielmehr können die Gerichte insoweit bei geeigneter Grundlage eine Schätzung gem. § 287 ZPO durchführen. Es wird dann in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht. Allerdings muss das Gericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben. Insoweit kommt dann die sog. nachwirkende eheliche Solidarität zum Zuge. Diese wird man insbesondere dann annehmen, wenn das Einkommensniveau der Ehefrau bereits vor der Eheschließung relativ niedrig war, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen deutlich höher ist und die Ehe lang gedauert hat.
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