| Zugewinnausgleich - Schenkungen der Eltern an Schwiegerkinder; Neue Rechtsprechung des BGH - Update |
|
|
| Donnerstag, den 04. November 2010 um 17:55 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass im Falle der Scheidung Schwiegereltern, die an den Ehegatten ihres Kindes, das sogenannte "Schwiegerkind", größere Geldzahlungen geleistet haben, zum Beispiel zum Hausbau die Zahlungen vom Schwiegerkind ganz oder in manchen Fällen auch teilweise nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern können (BGH vom 3.2.2010 XII ZR 189/06). Bisher wurde dies im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Ehegatten berücksichtigt. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dürfte in vielen Fällen jedoch niedriger sein als die Zuwendung selbst. Nach der neuen Rechtsprechung wird die Schenkung an das Schwiegerkind anders als bisher jetzt bei der Berechnung des Zugewinns in dessen Anfangsvermögen eingestellt. Zugleich wird jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung in der jeweiligen Höhe bereits vom Anfangsvermögen abgezogen! Die schwiegerelterliche Schenkung wird also lediglich "in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe" (so BGH) in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt. Die Verpflichtung des Schwiegerkinds zur Rückzahlung stellt zugleich eine Verbindlichkeit dar, die als Passivposten ins Endvermögen des Schwiegerkindes einzustellen ist.
Update: In einer weiteren Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 21.07.2010, Az. XII ZR 180/09) diese Rechtsprechung vollumfänglich bestätigt. In der neueren Entscheidung hatten die Schwiegereltern dem Ehepaar einen erheblichen Betrag zugewendet, damit auf dem Grundstück des Schwiegersohnes ein Eigenheim für das Ehepaar erbaut werden konnte. Nach der Scheidung forderten die Schwiegereltern die Zuwendung zurück. Zu Recht, wie der BGH meint. Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3.2.2010 entschieden, dass es sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind um Schenkungen und nicht um unbenannte Zuwendungen handelt, da Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind übertragen, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auch wenn es sich um Schenkungen handele, seien die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Darüber hinaus sind auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB denkbar, so der BGH weiter. Rechnerisch sind die schwiegerelterlichen Schenkungen beim Zugewinnausgleichanspruch nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen und wirken sich somit regelmäßig auf den Zugewinnausgleich nicht aus.
In vielen Fällen dürfte jetzt der Streit darüber, ob die Eltern die Zahlung nur an das eigene Kind oder hälftig an Kind und Schwiegerkind geleistet haben, überflüssig sein jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten einen Zugewinn haben. Die nachstehenden Berechnungsbeispiele sollen eine Vorstellung vermitteln, wie sich die neue Rechtslage in der Praxis auswirkt: I. Beide Ehegatten haben einen Zugewinnsonstiges Endvermögen je Ehegatte: € 200.000,00 1. Schenkung ging an beide, an eigenes und Schwiegerkind je € 50.000,001.1. Alte Rechtsprechung
1.2. Neue Rechtsprechunga) Schenkung muss voll zurückbezahlt werden.
Ergebnis: 2. Schenkung ging nur an das eigene Kind
Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass der Anspruch der Schwiegereltern bereits fällig ist wenn die Ehe gescheitert ist, und nicht wie der Zugewinnausgleichsanspruch erst mit Rechtskraft der Scheidung. Unterschiede für das Schwiegerkind ergeben sich allerdings dann, wenn nur ein Teil der Schenkung an die Schwiegereltern zurückzuleisten ist. Dann wird das Schwiegerkind geltend machen, dass die Schenkung an beide Ehegatten ging. II. Beide Ehegatten haben keinen Zugewinn1. Schenkung ging nur an das eigene Kind
2. Schenkung ging an beide Ehegatten
In diesem Fall ist es für das Kind sogar ein Vorteil und für das Schwiegerkind von Nachteil, wenn die Schenkung an beide Ehegatten gegangen ist! Das Schwiegerkind muss an die Eltern die Schenkung zurückzahlen, ohne dass dies beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. In allen Fällen der Schenkung von Schwiegereltern ist daher dringend anwaltliche Beratung notwendig. Voreilige Erklärungen darüber, ob die Schenkung an beide Ehegatten ging oder nur an das eigene Kind, sollten unbedingt vermieden werden. Abzuklären ist auch, ob die Schenkung nur ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist. Durch diese Änderung der Rechtsprechung ergeben sich für viele Zugewinnausgleichsverfahren gravierende Veränderungen, aber auch Risiken und Haftungsfallen für die beteiligten Rechtsanwälte. |

